02336 / 40 89 - 0

Aktuell: Der „Kirchenaustritt“

Beitrag zum Thema Notar · Christoph Wink · 02.08.2022

Wegen vermehrter Anfragen in unserer Kanzlei haben wir hier eine kurze Info zum Thema „Kirchenaustritt“:

In der Presse finden sich viele Berichte über eine stetig steigende Zahl von Kirchenaustritten. Die Voraussetzungen dafür regelt das „Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts“ (Kirchenaustrittsgesetz – KiAustrG) vom 26. Mai 1981.

Hiernach nehmen die (dafür grundsätzlich zuständigen) Amtsgerichte am Wohnort des „Austrittswilligen“ die Erklärung auf. Dazu ist dann beim Amtsgericht ein Termin erforderlich, in dem die Personalien festgestellt und die Austrittserklärung aufgenommen wird.

Möglich ist aber auch die Aufnahme der Austrittserklärung vor einem Notar, welcher die Unterschrift unter der Erklärung beglaubigt. Die Austrittserklärung erstellt der Notar (kann der Austretende aber auch selbst erstellen).

Die beglaubigte Austrittserklärung muss dann nur noch an das Amtsgericht übermittelt werden, welches (ohne weiteren Termin) die weiteren Schritte (einschließlich der Weitergabe an das Finanzamt) übernimmt.

Weitere Infos finden Sie hier, für Fragen stehen wir wie immer gerne zur Verfügung.

 

ERHARD | MAAS | WINK & PARTNER

 

Christoph Wink
NOTAR

Zurück zur Übersicht