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Arbeitsrecht in der Corona-Krise – Hilfen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Beitrag zum Thema Aktuelles · Klemens Erhard · 24.03.2020

Am 23.03.2020 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Für das Arbeitsrecht ergeben sich folgende Erleichterungen und Hilfen:

 

  1. Verdienstausfälle wegen Kinderbetreuung

 

Wenn Eltern nicht mehr zur Arbeit erscheinen können, um die Kinderbetreuung sicherzustellen, besteht das Problem der Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber ist, je nach arbeitsvertraglicher Gestaltung, gem. § 616 BGB allenfalls für einen Zeitraum von bis zu 5 Tagen verpflichtet, das Gehalt fortzuzahlen. Eine einheitliche Rechtsprechung hierzu besteht nicht, eine klare gesetzliche Regelung fehlt.

 

Nunmehr wird ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Erfasst werden erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr, wenn sie ihre Kinder selbst betreuen müssen und ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuung geschaffen werden kann, z.B. durch den anderen Elternteil oder durch die Notbetreuung in den Einrichtungen. Auf Möglichkeit der Betreuung durch die Großeltern wird nicht abgestellt, da diese zur Risikogruppe gehören.

 

Verdienstausfall wird nicht angenommen, wenn zunächst andere Möglichkeiten zur Abmilderung des Verdienstausfalles ausgeschöpft werden können, z.B. durch den Abbau von Zeitguthaben. Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung liegt bei 67 % des Nettoeinkommens und wird für bis zu 6 Wochen gewährt, die Entschädigung ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016,00 € begrenzt. Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber, dem diese Beträge auf Antrag über die zuständige Landesbehörde erstattet werden. Die Regelung soll nicht für Zeiten gelten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre. Die Regelung ist befristet bis Ende 2020.

 

Zudem soll der Kinderzuschlag befristet so umgestaltet werden, dass auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung abgestellt wird. Darüber hinaus erfolgt eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuellen Notsituationen leichter abzufangen.

 

  1. Höherer Hinzuverdienst für Rentner

 

Die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt soll erleichtert werden. Der anrechnungsfreie Hinzuverdienst von bisher 6.300,00 € wird für 2020 auf

44.590,00 € erhöht. Dies betrifft nicht die Regelaltersrenten. Hier ist der Hinzuverdienst ohnehin unbegrenzt.

 

  1. Hinzuverdienst bei gleichzeitigem Bezug von Kurzarbeitergeld

 

Für bestimmte Branchen und Berufe soll sichergestellt werden, dass ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, um das öffentliche Leben, die Sicherheit und Versorgung der Menschen zu gewährleisten. Erfasst wird insbesondere das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken, aber auch die Landwirtschaft und die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln. Eine vollständige Anrechnung des Entgelts aus solchen Zusatztätigkeiten soll entfallen, um einen Anreiz zu schaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend in systemrelevanten Bereichen, wie z. B. in der Landwirtschaft, zu arbeiten.

 

  1. Zeitgrenzen für geringfügig Beschäftigte

 

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Zeitgrenze wird auf 115 Tage bzw. 5 Monate ausgeweitet, um Problemen bei der Saisonarbeit, vor allem im Bereich der Landwirtschaft, Rechnung zu tragen. Bis zum 31.10.2020 dürfen Saisonarbeitskräfte damit eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tagen sozialversicherungsfrei ausüben.

 

  1. Ausnahmen von Arbeitszeitvorschriften

 

In das Arbeitszeitgesetz soll eine Verordnungsermächtigung aufgenommen werden, um Ausnahmen von Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie der Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern.

 

Das Bundesarbeitsministerium erhält eine entsprechende Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen umgehend mit bundeseinheitlichen Ausnahmen reagieren zu können.

 

Klemens Erhard

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ERHARD, MAAS, WINK & Partner    Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notar – Schwelm

www.anwaltsteam.eu

 

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