02336 / 40 89 - 0

Unbezahlte Freistellung wegen fehlender Corona-Impfung unwirksam ohne behördliches Tätigkeitsverbot

Beitrag zum Thema Aktuelles · Klemens Erhard · 13.02.2023

Landesarbeitsgericht  Baden-Württemberg, Urteil vom  vom 03.02.2023 – 7 Sa 67/22. 

Die einrichtungsbezogene Impfnachweispflicht beschäftigt derzeit auch die Arbeitsgerichte.

Im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht mussten alle Kliniken, Pflegeheime, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegedienste, Geburtshäuser und andere vergleichbare Einrichtungen bis 31.03.2022 dem Gesundheitsamt Beschäftigte melden, die keinen ausreichenden Nachweis zum Impf- und Genesenen-Status vorlegen konnten.

Folge war unter anderem, dass Mitarbeiter freigestellt wurden – allerdings ohne Bezahlung. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt worden. Es bleiben indes noch viele offene Fragen, insbesondere zur Vergütungspflicht des Arbeitgebers für die Zeiten der Freistellung. Die erste Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts liegt jetzt vor. Nach dem Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 03.02.2023 – 7 Sa 67/22 – ist eine Freistellung, ohne dass das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot angeordnet hat, unwirksam mit der Folge, dass der Vergütungsanspruch weiter besteht. In dem entschiedenen Fall stellte der Arbeitgeber die Pflegekräfte frei, obwohl seitens des Gesundheitsamtes kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verhängt wurde. Die Bezahlung der Mitarbeiter wurde auf den Zeitpunkt der Freistellung eingestellt. Die Klagen auf Vergütungsfortzahlung waren erfolgreich. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass ungeimpfte Pflegekräfte nicht automatisch einem Tätigkeitsverbot in Einrichtungen des Gesundheitswesens unterfielen. Hierzu sei vielmehr durch das Gesundheitsamt eine entsprechende Anordnung erforderlich gewesen. Der Arbeitgeber sei aufgrund seines Weisungsrechtes nicht berechtigt gewesen, vor der Entscheidung des Gesundheitsamtes eine Freistellung auszusprechen.

Die Revision beim Bundesarbeitsgericht ist zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob es zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes kommt.

Auch das Arbeitsgericht Dresden hatte ähnlich entschieden. In dem dort entschiedenen Fall hatte die Mitarbeiterin eine Nachzahlung in Höhe von 18.000,00 € brutto verlangt und zugesprochen bekommen.

Klemens Erhard

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ERHARD, MAAS, WINK, FREY & Partner    Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notare – Schwelm

www.anwaltsteam.eu

Zurück zur Übersicht