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Verdoppelung der Kinderkrankentage

Beitrag zum Thema Aktuelles · Klemens Erhard · 28.01.2021

Rückwirkend zum 05.01.2021 tritt das Gesetz zur Regelung des Kinderkrankengeldes in Kraft.

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt grundsätzlich Kinderkrankengeld, wenn Eltern wegen der Pflege eines kranken unter zwölfjährigen Kindes nicht arbeiten gehen können. Ab sofort können statt 10 Arbeitstage jetzt 20 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragt werden. Alleinerziehende erhalten bis zu 40 Tage Kinderkrankengeld. Krankengeld wird nunmehr auch gewährt, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind, der Zugang eingeschränkt wurde oder Elternteile lediglich gebeten wurden, ihre Kinder nicht in die Einrichtung zu schicken. Es können hierfür alle Krankentage – nicht nur die zusätzlichen – verwendet werden.

Das Kinderkrankengeld kann bei der Krankenkasse beantragt werden. Es beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes. Auch die Eltern, die im Home-Office arbeiten, haben bei entsprechendem Betreuungsbedarf die Möglichkeit,  Kinderkrankengeld zu beantragen.

Die Krankenkassen können für die Beantragung die Vorlage einer Bescheinigung der Kita oder der Schule verlangen.

Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage, Alleinerziehende insgesamt einen Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.

Alleinerziehend ist grundsätzlich der Elternteil, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt aber auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob die Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.

Die Regelungen gelten nicht für Selbstständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Hier kann aber ein Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz bestehen.

Die Regelung gilt gleichfalls nicht für 450,00 € – Minijobber. Sie sind nicht krankenversicherungspflichtig, insoweit entfällt der Anspruch.

Die Regelungen sind befristet bis zum 31.12.2021

 

Klemens Erhard

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ERHARD, MAAS, WINK & Partner    Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notar – Schwelm

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