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OLG Karlsruhe: Keine Mängelbeseitigung nach Fristablauf ohne Zustimmung des Auftraggebers!

Beitrag zum Thema Aktuelles · Heinrich W. Maas · 15.07.2015

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2013-13 U 80/12-

 

Der Fall:

Der Bauherr beauftragt den Handwerker mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Nach Fertigstellung rügt der Bauherr Mängel und setzt dem Handwerker eine Frist zur Mängelbeseitigung, die dieser fruchtlos verstreichen lässt. Anschließend verhandeln die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung oder einer Mängelbeseitigung kommt. Nunmehr verlangt der Bauherr Kostenvorschuss.

 

Das OLG Karlsruhe stellt fest: Der Handwerker, der eine ihm gesetzte Frist verstreichen lässt, hat kein Recht mehr zu Mängelbeseitigung. Auch die Verhandlungen ändern hieran nichts.

 

Erst wenn der Bauherr sich auf eine Mängelbeseitigung einlässt und diese dann fehl schlägt, muss er dem Unternehmer eine neue Frist zur erneuten Nachbesserung setzen.

 

Für Handwerker bedeutet dies: Fristen der Auftraggeber sollten genau eingehalten werden, da anderenfalls die Beseitigung der Mängel durch Dritte auf Kosten des Handwerkers droht.

 

Heinrich W. Maas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Schlichter nach der SOBau

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