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Arbeitsrecht: Kein Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung

Beitrag zum Thema Arbeitsrecht · Klemens Erhard · 24.08.2018

Arbeitsrecht – Videoüberwachung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2018 – 2 AZR 133/18 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 2 Sa 192/17

 

Der Inhaber eines Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle hatte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Im 3. Quartal 2016 hatte er einen erheblichen Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen hatte sich gezeigt, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Sie erhielt die fristlose Kündigung.

Das Arbeitsgericht Iserlohn hatte der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Der Beklagte legte Berufung vor dem  Landesarbeitsgericht Hamm  ein. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen einem Verwertungsverbot unterlägen. Die Bildsequenzen wären unverzüglich, jedenfalls deutlich vor dem 1. August 2016 zu löschen gewesen.

Das Bundesarbeitsgerichts hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Sollte es sich – was das BAG nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen konnte – um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG (alter Fassung) zulässig gewesen und hätte dementsprechend nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz  geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Klemens Erhard

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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