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ArbG Düsseldorf: Leistungsbonus ist bei Berechnung des Mindestlohns zu berücksichtigen

Beitrag zum Thema Mandanteninformation · Christoph Wink · 09.06.2015

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2015 (5 Ca 1675/159)

die branchenübergreifende Einführung des Mindestlohns nach dem MiLoG hat in der Praxis eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen. So wird insbesondere diskutiert, inwieweit zusätzliche Leistungen (Tantiemen, Boni, Sonderzahlungen, etc.) bei der Berechnung des Mindestlohns zu berücksichtigen sind.

Mit der Berücksichtigung eines Leistungsbonus hat sich nunmehr das Arbeitsgericht Düsseldorf befasst und entschieden, dass alle Zahlungen, die als „Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden“, beim Mindestlohn zu berücksichtigen seien. Dies gelte auch für einen vom Arbeitgeber gezahlten Leistungsbonus.

Im entschiedenen Fall erhielt die klagende Mitarbeiterin zunächst eine Grundvergütung von 8,10 Euro / Stunde. Daneben zahlte der Arbeitgeber einen "freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 Euro, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung" richtete.

Nach Einführung des MiLoG teilte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin mit, dass die Grundvergütung weiter 8,10 Euro brutto / Stunde und der Brutto/Leistungsbonus weiterhin max. 1,00 Euro pro Stunde betragen werde. Allerdings, so der Arbeitgeber, würde von dem Bonus 0,4 Euro pro Stunde fix gezahlt.

Die Mitarbeiterin vertrat die Ansicht, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen und sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. „Zweck des MiLoG sei es, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam seien daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Düsseldorf vom 02.06.2015

 

Christoph Wink
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
 
ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notar –  Schwelm
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