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Doppelter Abiturjahrgang – Gibt es ein Recht auf den Wunschstudienplatz?

Beitrag zum Thema Mandanteninformation · 20.06.2013

Die doppelten Abiturjahrgänge haben dazu geführt, dass der „Run“ auf zulassungsbeschränkte Studienfächer erheblich zugenommen hat. Für die angehenden Studentinnen und Studenten, die ein zulassungsbeschränktes Fach studieren möchten, gilt, dass sie sich um einen Studienplatz zu bewerben haben. Die Studienplatzvergabe findet in vielen Fällen über die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) oder aber hochschulintern statt.

Für viele Bewerber stellt sich das Problem, dass der festgelegte Abiturnotendurchschnitt (Numerus clausus)  nicht erreicht wird, jedoch der Wunsch nach einem ganz bestimmten Fach bzw. einem ganz bestimmten Studienort groß ist.

Bewerben sich nämlich mehr Abiturientinnen und Abiturienten, als es tatsächlich Studienplätze gibt, kommt nicht selten eine Absage der Uni. Dann verbleiben der Bewerberin bzw. dem Bewerber lediglich noch gerichtliche Möglichkeiten  – die  sogenannte „Studienplatzklage“.

Aber die Hürden sind groß: Kommt es zu einer Ablehnung, so ist zunächst darauf zu achten, dass form- und fristgerecht ein „Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität der jeweiligen Hochschule“ gestellt wird. Hier sind individuelle Fristen zu beachten.

Hiernach ist regelmäßig ein Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht erforderlich, da im Falle einer Ablehnung naturgemäß Eile geboten ist. Der Ausgang eines Klageverfahrens kann wegen der langen Verfahrensdauer beim Verwaltungsgericht meist nicht abgewartet werden. Insoweit ist die Bezeichnung „Studienplatzklage“ ein wenig irreführend. Vielfach ist der einzig erfolgversprechende Weg nämlich ein Vorgehen im Rahmen des Eilrechtschutzes (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung).

Oft gibt es die Möglichkeit, die eigenen Erfolgsaussichten auf den Traumstudienplatz dadurch zu verbessern, dass gleich mehrere Hochschulen simultan verklagt werden. Der Erfolg einer „Studienplatzklage“ hängt im Wesentlichen von der Frage ab, ob die Hochschule tatsächlich noch über freie Kapazitäten verfügt, d.h., über so genannte „verdeckte“ Studienplätze.

Soweit die Bewerberin bzw. der Bewerber innerhalb der ursprünglich von der Universität/Hochschule zur Verfügung gestellten Studienplatzkapazität einen Studienplatz nicht erhält, ist es ratsam, eine sogenannte „außerkapazitäre Zulassung“ anzustreben, d.h., dass der Bewerber einen der begehrten „verdeckten“ Studienplätze erlangen soll.

Schüler sollten sich also rechtzeitig für den „Fall der Fälle“ rüsten und im Zweifel fachkundig beraten lassen, damit der Weg zum Traumjob nicht mit einem Alptraum beginnt.

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