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„Gewerbeauskunft-Zentrale.de“ macht Rückzieher vor Gericht

Beitrag zum Thema Mandanteninformation · Klemens Erhard · 13.05.2013

Die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Cyperski, versendet an selbständige Unternehmer und Firmen Formulare mit der Überschrift

Gewerbeauskunft-Zentrale.de
Erfassung gewerblicher Einträge

Voreingetragen sind Name, Anschrift, Telefon, e-mail etc. Der Empfänger wird gebeten, den Eintrag zu prüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen oder zu korrigieren. Im unteren Bereich ist das Formular dann zu unterschreiben. Von der äußeren Aufmachung her vermittelt das Formular den Eindruck, dass bereits ein Eintrag besteht und Daten lediglich geprüft werden sollen. Die Eintragungen sollen im Internet für die Kunden der jeweiligen Branchen abgerufen werden können.

Hat man das Formular unterschrieben, kommt rund 2 Wochen später die Rechnung über 569,00 €. Bei genauerer Prüfung des Formulars wird der Betroffene feststellen, dass das Formular lediglich als Angebot zu verstehen sein soll, das mit der Unterschrift angenommen wird. Die Bindung beträgt dann direkt 2 Jahre. In dem von uns geführten Verfahren sah der Ablauf wie folgt aus:

Unser Mandant fühlte sich betrogen und war nicht bereit, die Rechnung über 569,00 € zu zahlen. Vor allem wollte er  keine Bindung für ein zweites Jahr eingehen und dann im Folgejahr nochmals 569,00 € zahlen. Wir hatten angeraten, nicht zu zahlen. Es folgten mehrere Mahnungen, in denen man auf schon erstrittene Gerichtsurteile hinwies. Unser Mandant blieb stur. Jetzt wurde  die Gegenseite freundlich und bot einen Gesamtnachlass von 40 % an. Als unser Mandant erneut  keine Reaktion zeigte, erhielt er Post von einem Inkassounternehmen, das jetzt 670,00 € verlangte. Beigefügt  war der Vordruck eines gerichtlichen Mahnbescheides, um der Forderung Nachdruck zu verleihen. Gleichzeitig wurde dargestellt, was alles passiert, wenn die Forderung tituliert ist und der Gerichtsvollzieher kommt, die eidesstattliche Versicherung abzugeben ist, Schufa-Einträge folgen etc.

Im Weiteren schaltete sich eine Kanzlei für Wirtschaftsrecht aus Düsseldorf ein, die darauf hinwies, dass die Sache teuer werden und die Gesamtforderung einschließlich Kosten über 2.000,00 € liegen könne. Um die Sache aber friedlich abzuschließen sei man bereit, sich auf 450,00 € zu verständigen. In einem nochmaligen Schreiben wurde diese Forderung sogar reduziert auf 400,00 €. Unser Mandant blieb hartnäckig. Nun erhielt er wieder unmittelbar von der GWE, sogar vom Geschäftsführer Sebastian Cyperski persönlich unterzeichnet, ein Schreiben mit der Behauptung, dass das gerichtliche Verfahren nunmehr eingeleitet sei. Beigefügt war sogar eine Klageschrift.

Bis dahin war natürlich weder ein Mahnbescheid eingereicht, noch das gerichtliche Verfahren in Gang gesetzt. Es waren schlicht und einfach Drohgebärden, um unseren Mandanten einzuschüchtern.

Wir hatten zwischendurch mehrfach aufgefordert, schriftlich zu erklären, dass die GWE keine Forderung mehr gegenüber unserem Mandanten stellt. Auf unsere Forderung ist natürlich auch nicht eingegangen worden. Wir haben daraufhin Klage beim Amtsgericht Düsseldorf erhoben auch unter Hinweis auf ein Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofes vom 26.07.2012 (VII ZR 262/11). In diesem Urteil ist ausgeführt, dass eine Entgeltklausel im Kleingedruckten nicht verbindlich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Empfänger davon ausgehen kann, dass es sich lediglich um die Überprüfung von Daten eines bereits bestehenden Eintrages handelt. In einem ähnlich gelagerten Fall hatte der Bundesgerichtshof am 30.06.2011 bereits entschieden, dass solche Vorgehensweisen wettbewerbswidrig sind.

Termin war schon anberaumt vor dem Amtsgericht Düsseldorf. 8 Tage vor dem Termin erklärte die GWE, dass sie aus "rein prozessökonomischen Erwägungen heraus" auf die Forderung verzichte.

Gleichzeitig hat sie die Kostenlast anerkannt. Dementsprechend hat das Amtsgericht Düsseldorf der GWE die gesamten Verfahrenskosten auferlegt.

Aufgrund eines vergleichbaren Falles hatte auch der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) Klage gegen die GWE  wegen Irreführung eingereicht.

Das Landgericht Düsseldorf hat dem Urteil stattgegeben und ausgeführt, dass es sich bei Versuchen, Betroffene durch Mahnungen oder Inkassoschreiben zur Zahlung zu bewegen, um geschäftlich unerlaubte Handlungen im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) handele (§ 3 Abs. 1 UWG und § 4 Nr. 1 UWG). Das Geschäftsmodell der GWE ziele darauf ab, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Das LG Düsseldorf bezeichnete dieses Vorgehen als "Vertragsfalle".

 

Klemens Erhard

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Erhard & Maas Rechtsanwälte  Schwelm
www.anwaltsteam.eu

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