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BAG: Sind ständig eingesetzte Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Betriebsgröße im Sinne des KSchG mitzuzählen?

Beitrag zum Thema Mandanteninformation · Christoph Wink · 26.02.2013

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2013 – 2 AZR 140/12 – entschieden, dass bei der Berechnung der Betriebsgröße im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) auch die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass mit dem Einsatz der Leiharbeitnehmer ein regelmäßiger Personalbedarf abgedeckt wird.

Aus dem Sachverhalt
Im entschiedenen Fall war der Kläger bei einem Unternehmen tätig, welches einschließlich des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer beschäftigte. Daneben wurden auch Leiharbeitnehmer eingesetzt. Nach Ausspruch der Kündigung berief sich der Arbeitgeber darauf, dass die Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Betriebsgröße nicht zu berücksichtigen seien und daher das KSchG keine Anwendung finde.

Die Vorinstanzen haben diese Ansicht bestätigt, das BAG hat die Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen.

Aus den Gründen

„Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem ´in der Regel´ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung“, so das BAG.

„Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.“

Quelle Pressemitteilung des BAG Nr. 6/13 (www.bundesarbeitsgericht.de)

Eine Druckversion dieser Mitteilung mit weiteren Anmerkungen können Sie hier als pdf herunterladen.

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