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LG Hagen | OLG Hamm: Erben auch ohne Erbschein – Kostenersatz durch Sparkasse

Beitrag zum Thema Mandanteninformation · Klemens Erhard · 03.04.2013

Wir möchten auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 01.10.2012 hinweisen, mit der
Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen zu Erbnachweisen für unwirksam erklärt wurden. Folgender Hintergrund:

Die Erbin eines verstorbenen Kunden einer Sparkasse verlangte unter Vorlage eines notariellen Erbvertrages Auskunft über die vorhandenen Guthaben Ihrs Vaters. Die Sparkasse verweigerte die Auskunft und verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Konkrete Zweifel an der Erbberechtigung konnte die Sparkasse nicht vortragen. Sie berief sich vielmehr auf die AGB der Sparkassen, wonach geregelt ist, dass die Sparkasse nach dem Tod des Kunden zur Klärung der Verfügungsberechtigung einen Erbschein verlangen darf.

Die Erbin hat daraufhin einen Erbschein beantragt und der Sparkasse vorgelegt. Nun erhielt sie die gewünschten Auskünfte. Sie forderte von der Sparkasse die Erstattung der durch die Erbscheinserteilung verursachten Kosten in Höhe von 714,00 €. Das Amtsgericht Schwelm hat der Klage stattgegeben und die Sparkasse antragsgemäß verurteilt mit der Begründung, dass die Sparkasse ihre Pflichten gegenüber der Erbin ihres Kunden schuldhaft verletzt habe, indem sie einen Erbschein verlangt habe, obwohl an der Erbberechtigung überhaupt keine Zweifel bestanden. Die Kosten für den Erbschein seien überflüssig gewesen, die Sparkasse habe der Erbin Schadensersatz zu leisten.

Das Landgericht Hagen hat die Auffassung des Amtsgerichts bestätigt.

Nach Beendigung dieses Verfahrens ist die Sparkasse sodann vom Bundesverband der Verbraucherzentralen auf Unterlassung der Verwendung der AGB-Klauseln in Anspruch genommen worden.

Das OLG Hamm hat die Klauseln für unwirksam erachtet und die Sparkasse zur Unterlassung verurteilt. Die Klauseln wichen von der gesetzlichen Regelung ab, nach der ein Erbe sein Erbrecht nicht nur durch einen Erbschein, sondern auch in anderer Weise nachweisen könne. Durch die Klauseln werde der Vertragspartner der Sparkasse entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Eine unangemessene Benachteiligung sei auch deshalb gegeben, weil die Bank selbst bei Konten mit geringen Guthaben die Vorlage eines Erbscheins verlangen könne und die Kosten dazu in keinem Verhältnis stehen würden.

Revision ist zugelassen beim Bundesgerichtshof und wird dort zum Aktenzeichen XI ZR 401/12 geführt. Die Entscheidung hat sehr weitreichende Konsequenzen in der Praxis. Die von der Sparkasse verwendeten Klauseln werden auch von anderen Banken, teilweise wortgleich, verwendet. In Fachkreisen wird erwartet, dass der BGH der Auffassung des OLG Hamm folgen wird.

Eine Druckversion der Mitteilung können Sie hier als pdf herunterladen.

Die von uns erstrittenen Entscheidungen des AG Schwelm und des LG Hagen können Sie ebenfalls im Volltext als pdf herunterladen.

 

Klemens Erhard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Erhard & Maas Rechtsanwälte Schwelm
www.anwaltsteam.eu

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