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OLG Schleswig: Neue Gefahren bei der „ohne-Rechnung“-Abrede?

Beitrag zum Thema Mandanteninformation · Heinrich W. Maas · 16.04.2013

OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012  – 1 U 105/11

Hatten bisher Vertragsparteien, z.B. Handwerker und Bauherr, eine sog. BAT-Abrede ("Bar Auffe Tatze", also Schwarzgeldabrede) geschlossen, so war der Bundesgerichtshof (BGH) bisher davon ausgegangen, dass dieser Vertrag grundsätzlich wirksam ist. Nichtig sollte er nur dann sein, wenn die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Vertrages war.

Dieser Auffassung will das OLG Schleswig nicht mehr folgen (Urteil vom 21.12.2012 -1 U 105/11-).

Der Fall: Ein Handwerker hatte in seiner Freizeit die LKW-Auffahrt des Auftraggebers gepflastert. Material und Geräte wurden bauseits gestellt. Hierfür sollte der Handwerker 1.800 € bar und "ohne Rechnung“ erhalten.

Die Leistung war jedoch komplett unbrauchbar. Der gerichtliche Sachverständige stellt fest, dass die Auffahrt für rund 6000 € neu gepflastert werden muss. Diesen Betrag hatte der Auftraggeber eingeklagt unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BGH.

Das OLG Schleswig weist die Klage ab und verweist darauf, dass seit der Neufassung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes der Verträge mit Schwarzgeldabrede insgesamt nichtig sind. Allerdings lässt es die Revision zum BGH zu. Eine endgültige Entscheidung steht damit noch aus.

Sollte das Urteil jedoch Bestand haben, hat auch bei jetzt schon getätigten Schwarzgeldabreden weder der Handwerker Anspruch auf Werklohnzahlung noch der Bauherr Anspruch auf Mängelbeseitigung! Nicht nur deshalb ist juristisch dringend von der sog. BAT-Abrede abzuraten.

 

Eine Druckversion der Mitteilung können Sie hier als pdf herunterladen.

 

 

Heinrich W. Maas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für privates Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Schlichter nach der SOBau

Erhard & Maas Rechtsanwälte  Schwelm
www.anwaltsteam.eu

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