02336 / 40 89 - 0

Bayerisches LSG: Vermieter hat keinen Direktanspruch gegen das Jobcenter auf Zahlung von Mieten

Beitrag zum Thema Aktuelles · Christoph Wink · 20.09.2015

LSG Bayern, Urteil vom 05.08.2015 – L 7 AS 263/15

 

Ein Vermieter hat gegenüber dem Jobcenter – welches dem Mieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gewährt – keinen direkten Anspruch Erstattung von Mietrückständen des Mieters.

 

Dies gilt nach dem LSG München auch dann, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter der unmittelbaren Auszahlung der Leistungen des Jobcenters an den Vermieter zustimmt.

 

Im entschiedenen Fall beinhaltete der Mietvertrag eine entsprechende Klausel; jedoch stimmte der Mieter – entgegen der mietvertraglichen Absprache – der unmittelbaren Auszahlung des Jobcenters an den Vermieter nicht zu. Das Jobcenter zahlte daher Leistungen für Unterkunft und Beheizung der Wohnung nicht an den Vermieter, sondern an den Mieter. Dieser führte die Beträge indes nicht an den Vermieter ab.

 

Vor diesem Hintergrund verklagte der Vermieter nunmehr das Jobcenter auf Übernahme der entstandenen Mietrückstände und auch der laufenden Miete (nunmehr an sich selbst). Die Klage wurde durch das Sozialgericht abgewiesen: Ein direkter Anspruch aus abgetretenem Recht bestehe nicht, zudem stehe dem Vermieter weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch gegenüber dem Jobcenter auf Erstattung der Mieten und Nebenkosten zu.

 

Im Ergebnis scheiterte der Vermieter daher mit seiner Klage.

 

Die gegen das Urteil geführte Berufung wurde durch das bayerische Landessozialgericht zurückgewiesen. Die Regelung in § 22 Abs. 7 SGB II führe nicht zu einem Direktzahlungsanspruch des Vermieters gegenüber dem Jobcenter, sondern stelle nur eine Empfangsberechtigung dar.

 

 

Praxishinweis:

 

Die Fälle häufen sich, in denen Mieter auf öffentliche Leistungen angewiesen sind. Die Leistungsbeziehung besteht jedoch im Regelfall nur zwischen dem Mieter und dem öffentlichen Leistungsträger (im entschiedenen Fall: des Jobcenters). Leitet der Mieter dann die Zahlungen nicht an seinen Vermieter weiter, kann dieser gegenüber dem Jobcenter keinen Regress nehmen. Vertragliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter (zu Lasten des Jobcenters) helfen hier nicht weiter, insbesondere auch dann, wenn der Mieter gegenüber dem Jobcenter ausdrücklich erklärt, dass die Zahlungen gerade nicht an den Vermieter erfolgen sollen.

 

Treten daher Rückstände auf, gilt die generelle Empfehlung: Das Mietverhältnis sollte zeitnah beendet werden, um die auflaufenden Rückstände (insbesondere auch wegen der Dauer eines etwaigen Räumungsklageverfahrens) nicht noch höher werden zu lassen.

 

Insoweit gelten die „regulären“ kündigungsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere bei einem Zahlungsverzug des Mieters); bloße Verzögerungen bei Zahlungen des Jobcenters muss sich der Mieter im Übrigen (so nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH) zurechnen lassen.

 

Christoph Wink
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
 
ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notar –  Schwelm
www.anwaltsteam.eu

 

Zurück zur Übersicht