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Arbeitsrecht: Urlaubsrecht (II) – der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererblich

Beitrag zum Thema Aktuelles · Klemens Erhard · 11.01.2019

Arbeitsrecht: EuGH, Urteil vom 6.11.2018 -C – 569/16 (BAG 18.10.2016 – 9 AZR 45/16)

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten nach  § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz. Zweck des Urlaubs ist die Erholung des Arbeitnehmers. Dieser Zweck kann in der Person eines verstorbenen Arbeitnehmers nicht mehr erfüllt werden. Bislang sind die Arbeitsgerichte auch davon ausgegangen, dass mit dem Tode eines Arbeitnehmers kein Urlaubsabgeltungsanspruch zu Gunsten der Erben entsteht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage der Möglichkeit der Abgeltung von Urlaubsansprüchen eines verstorbenen Arbeitnehmers dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.

Der EuGH führt aus, dass der Tod des Arbeitnehmers unweigerlich zur Folge habe, dass Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrgenommen werden könnten, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verbunden seien. Der zeitliche Aspekt sei aber nur eine Komponente des Urlaubes. Der Arbeitnehmer habe Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Damit liege in der Urlaubserfüllung auch ein vermögensrechtlicher Aspekt. Die finanzielle Komponente des Urlaubsanspruches sei geeignet, in das Vermögen des Arbeitnehmers und seiner Erben überzugehen.

Künftig werden sich Arbeitgeber daher auch mit den offenen Urlaubsansprüchen verstorbener Mitarbeiter beschäftigen müssen.

Die Abgeltungsregelungen geltend zwingend zum gesetzlichen Jahresurlaub (24 Tage bei einer 6-Tage-Woche). Soweit darüber hinaus auf vertraglicher Basis zusätzliche Urlaubstage gewährt werden, kann dieser „vertragliche Mehrurlaub“ abweichend geregelt werden auch so, dass eine Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. Hier sollte auf entsprechende Gestaltungen im Arbeitsvertrag geachtet werden.

Klemens Erhard

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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