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OLG Karlsruhe: Ehemann beauftragt Renovierungsarbeit – muss Ehefrau ebenfalls zahlen?

Beitrag zum Thema Aktuelles · Christoph Wink · 16.03.2018

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2015 (14 U 71/14) – rechtskräftig

[nachfolgend BGH, Beschluss vom 22.11.2017 (VII ZR 181/15)]

 

 

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass in dem Fall, in dem ein Ehepartner Renovierungsarbeiten in der ehelichen Wohnung beauftragt, auch der andere Ehegatte aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet wird – und damit ebenfalls den Werklohn zahlen muss. Die Renovierung diene einem elementaren ehelichen Bedürfnis (gemeinsamer Lebensraum) im Sinne des § 1357 BGB.

Im entschiedenen Fall wurde der Kläger (Handwerksunternehmer) von dem Ehemann beauftragt, in der gemeinsamen Ehewohnung Trockenbau- und Malerarbeiten durchzuführen. Obwohl der Auftrag nur von dem Ehemann erteilt worden war, verklagte er beide Eheleute als Gesamtschuldner.

Das OLG Karlsruhe als Berufungsinstanz gab der Klage statt und verurteilte auch die Ehefrau zur Zahlung des offenen Werklohns. Hiergegen erhoben die beklagten Eheleute noch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH); dieser wies die Beschwerde mangels Erfolgsaussichten zurück. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist damit rechtskräftig und insbesondere als Präjudiz für künftige Fälle zu werten.

 

Hintergrund:

Grundsätzlich wird nur derjenige Vertragspartner, der auch konkret einen Vertrag (im eigenen Namen) erteilt. Ehegatten werden nicht „automatisch“ mitverpflichtet.

Anders ist dies, wenn Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben: Hier bestimmt § 1357 BGB, dass bei „ehelichen Rechtsgeschäften“ auch bei Beauftragung durch nur einen Ehegatten beide Eheleute berechtigt und verpflichtet werden. Die Bestimmung lautet:

§ 1357 BGB: „Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs“

(1)          Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auf den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt

 

 

Anmerkung:

Wie immer, kommt es auf die individuellen Umstände des Einzelfalles an. Insoweit ist zum einen zu prüfen, ob ein „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ vorliegt. Dies wurde hier durch das OLG Karlsruhe – unseres Erachtens zutreffend – bestätigt.

Im Weiteren ist zu prüfen, ob aus den Umständen etwas anderes abzuleiten ist. Dabei wird auch von einem „Geschäft der Familie“ auszugehen sein, wenn nicht nur die eheliche Wohnung, sondern auch das eheliche Wohnhaus saniert wird. Etwas anderes wird gelten, wenn die Eheleute das Objekt nicht gemeinsam bewohnen (so z. B. Vermietungsobjekten, die im Eigentum eines einzigen oder beider Eheleute stehen).

 

 

Christoph Wink
Rechtsanwalt | Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notar –  Schwelm
www.anwaltsteam.eu

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