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BGH: Schadensmitverursachung bei Doppelkausalität von Mängelursachen

Beitrag zum Thema Mandanteninformation · Heinrich W. Maas · 16.07.2013

BGH, Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 339/11

Ein Bauherr beauftragt einen Handwerker mit der Erstellung eines Fliesenbodens, dessen Fugen elektrisch ableitfähig sein sollen. Das Material für die Fugen kauft der Handwerker  selbst ein.

Der Verkäufer des Fugenmaterials weist den Handwerker auf der Baustelle bei der Verarbeitung des Fugenmaterials an. Einige Monate später zeigt sich, dass die Fugen mangelhaft sind, weshalb der Handwerker Schadensersatz vom Verkäufer verlangt.

Der Sachverständige stellt fest, dass die Fliesenfläche aus zwei Gründen vollständig erneuert werden muss. Zum einen sind die Fugen mangelhaft, weil der Verkäufer falsche Hinweise für die Verarbeitung gegeben hat. Zum anderen hat der Handwerker die Fliesen aber bereits mit zahlreichen Hohlstellen verlegt, weshalb eine Erneuerung des Fliesenbodens auch unabhängig von der Verfugung erforderlich ist.

Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des Verkäufers, weil der Handwerker dem Bauherrn ohnehin den Austausch des Bodens schulden würde. Die Einbringung des fehlerhaften Fugenmaterials habe den Schaden ja nicht vergrößert. Der Handwerker legt dagegen Rechtsmittel ein.

Mit Erfolg! Der Bundesgerichtshof (BGH) folgt dem Berufungsgericht nicht. Der Verkäufer haftet für den Schaden, der durch das fehlerhafte Fugenmaterial entstanden ist. Wenn ein Schaden durch mehrere gleichzeitig oder nebeneinander wirkende Umstände herbeigeführt wird, sind alle diese Umstände als rechtlich ursächlich zu behandeln, da andernfalls der Schaden auf keine der Ursachen zurückgeführt werden könne.

Ein solcher Fall der Doppelursächlichkeit dürfe nicht allein wegen des (geringen) zeitlichen Abstands der beiden Ursachen verneint werden. Bei der Verlegung und Verfugung der Fliesen handle es sich um notwendige und eng zusammengehörige Arbeitsvorgänge zur Herstellung des Bodenbelags, die bei wertender Betrachtung als einheitlicher Vorgang zu beurteilen seien. Die Fehler wirkten sich im fertig gestellten Boden nebeneinander aus. Daher komme es nicht darauf an, in welchem der beiden Arbeitsvorgänge zuerst ein Fehler unterlaufen sei.

Der Handwerker kann jedoch nicht in voller Höhe Ersatz vom Verkäufer verlangen. Da die eine der beiden Ursachen für die Sanierungskosten von ihm selbst gesetzt worden sei bestehe nur ein Teilanspruch entsprechend dem Gewicht der beiderseitigen Verursachungsanteile.

Randbemerkung:

Bei einer zur Montage bestimmten Sache liegt auch dann ein Mangel vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist. Das gilt nur dann nicht, wenn die Sache fehlerfrei montiert worden ist. Der BGH stellt den mündlichen Verarbeitungshinweis des Verkäufers einer Montageanleitung gleich.

 

Heinrich W. Maas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für privates Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Schlichter nach der SOBau

Erhard & Maas Rechtsanwälte  Schwelm
www.anwaltsteam.eu

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