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BGH: WEG-Verwalter ist im Beschlussanfechtungsverfahren zur Mandatierung eines Anwalts befugt

Beitrag zum Thema Aktuelles · Christoph Wink · 29.08.2013

BGH, Urteil vom 05.07.2013 – V ZR 241/12

 

Mit Urteil vom 05.07.2013 hat der BGH die streitige Frage entschieden, ob der Verwalter einer WEG im Falle der Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt beauftragen darf.

Im entschiedenen Fall hatte ein Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft Anfechtungsklage gegen mehrere Beschlüsse erhoben, die in einer Eigentümerversammlung von den übrigen Wohnungseigentümer mehrheitlich gefasst worden waren.

Der Verwalter beauftragte einen Anwalt mit der Verteidigung der beklagten Eigentümer. Insoweit wandte der klagende Miteigentümer ein, dass den Prozessbevollmächtigten der Beklagten keine wirksame Prozessvollmacht erteilt worden sei: so reiche die gesetzliche Vertretungsbefugnis des WEG-Verwalters nicht so weit, dass er in einem Beschlussanfechtungsverfahren einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer beauftragen dürfe.

Dieser Ansicht schließt sich der BGH nicht an. Vielmehr entnimmt er der Vertretungsregelung in § 27 WEG eine umfassende und  uneingeschränkte Vertretungskompetenz.

Diese stehe bei einer Beschlussanfechtung auch nicht mit der Neutralitätspflicht des Verwalters im Widerspruch, „weil es zu dessen Pflichten gehört, mehrheitlich gefasste Beschlüsse auch gegen den erklärten Willen der Minderheit umzusetzen, § 27 I Nr. 1 WEG.“ Auch müsse im „Außenverhältnis … die Reichweite der prozessualen Vertretungsbefugnis aus Gründen der Rechtssicherheit klar umrissen sein und dürfe nicht von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängen. Im Innenverhältnis nähmen die in § 27 WEG geregelten Befugnisse des Verwalters den Wohnungseigentümern jedoch nicht ihre Entscheidungsmacht und ihre gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis; sie seien deshalb nicht gehindert, die Einberufung einer Eigentümerversammlung zu verlangen und dem Verwalter Weisungen zu erteilen. Zudem könnten einzelne Wohnungseigentümer (für sich) selbst auftreten oder einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellen“, so der BGH.

 

Praxishinweis:  Eine Beschlussanfechtungsklage ist stets gegen die anderen Miteigentümer zu richten, nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Verband, deren gesetzlicher Vertreter der WEG-Verwalter ist.

Nachdem der BGH schon entschieden hatte, dass der Verwalter nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG zur Vertretung der Gemeinschaft berechtigt ist, wenn diese in Rechtstreitigkeiten der Gemeinschaft mit einzelnen Wohnungseigentümern oder in Rechtsstreitigkeiten der Gemeinschaft mit Dritten Beklagte ist, dehnt er die Vertretungskompetenz nun auch auf Beschlussanfechtungsverfahren aus.

Dies ist im Sinne der Rechtssicherheit sehr zu begrüßen. Der Verwalter ist in der Beschlussanfechtungsklage als Zustellungsbevollmächtigter zu benennen, so dass eine „geordnete“ Prozessführung über einen – von dem Verwalter beauftragten – Anwalt sichergestellt ist.

 

Quelle: Urteil des BGH vom 05.07.2013 (V ZR 241/12) – www.bundesgerichtshof.de

 

Christoph Wink
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
 
Erhard & Maas Rechtsanwälte Schwelm
www.anwaltsteam.eu

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