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Die Tücken der EU bei Verträgen mit Handwerkern

Beitrag zum Thema Aktuelles · Heinrich W. Maas · 07.08.2013

Die Vergabe von Bauaufträgen an Handwerker aus anderen EU-Ländern, insbesondere Polen, wird immer beliebter, weil diese oft deutlich niedrigere Preise fordern als deutsche Handwerker.

Treten jedoch Mängel auf kann die Freude über den kleinen Preis schnell in massive wirtschaftliche Nachteile umschlagen.

Der Fall: Ein Bauherr wollte die Fenster in seinem älteren Gebäude austauschen lassen. Auf Empfehlung seines Architekten schloss er einen Vertrag mit einem polnischen Fensterbauer zu einem sehr günstigen Preis.

Schon bei der Bauausführung stellten sich massive Mängel heraus. Erst jetzt fiel dem Bauherrn auf, dass der Handwerker keine deutsche Adresse hatte. Die gesamte Korrespondenz musste über eine Adresse in Polen erfolgen. Nachbesserungsversuche scheiterten. Nunmehr verlor der Handwerker auch noch sämtliche deutschen Sprachkenntnisse und wollte in polnischer oder englischer Sprache korrespondieren.

Deshalb leitete der Bauherr über seinen Anwalt ein gerichtliches Verfahren zur Beweissicherung ein, um die Mängel und ihre Beseitigungskosten rechtssicher feststellen zu lassen.

Mangels Adresse im Inland musste der Beweissicherungsantrag im Ausland zugestellt werden. Das zuständige Gericht fragte zunächst nach, ob eine Übersetzung des Textes gewünscht werde.

Ohne Übersetzung darf der ausländische Empfänger nämlich die Annahme des Schriftstückes verweigern, wenn er die Sprache des Textes nicht versteht oder wenn der Text nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedsstaates verfasst ist.

Für die Übersetzung forderte das Gericht vom Bauherren einen Vorschuss von 1.200,00 € an.

 

Aktueller Stand: Der Bauherr zahlt diesen Vorschuss sowie einen weiteren für den Sachverständigen. Später wird er noch einen Vorschuss für die Klage und noch einen weiteren für die Übersetzung der Klage zahlen müssen. Außerdem verzögert sich die Mangelbeseitigung durch die Übersetzungsarbeiten nicht unerheblich.

 

Fazit: Es gilt wiederum der allgemeine Grundsatz im Baurecht: Die Freude über den kleinen Preis wehrt nicht so lange wie der Ärger über die schlechte Qualität.

 

Heinrich W. Maas
Rechtsanwalt

Fachanwalt für privates Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Schlichter nach der SOBau

Erhard & Maas Rechtsanwälte  Schwelm
www.anwaltsteam.eu

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