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MANDANTENINFO 43. Ausgabe

Beitrag zum Thema Mandanteninformation · 20.03.2014

Obwohl es vor über 13 Jahren in Kraft getreten ist, bereitet das Teilzeit- und  Befristungsgesetz (TzBfG) Arbeitsvertragsparteien nach wie vor Schwierigkeiten. Dies zeigen zwei aktuell veröffentlichte Entscheidungen des LAG Düsseldorf und des LAG Mecklenburg-Vorpommern.

Immer wieder Schwierigkeiten bereitet auch die Erstellung von Arbeitszeugnissen:
weisen diese Fehler, Geheimcodes oder nachteilige Aussagen auf, so kann der Arbeitnehmer in der Regel einen Zeugnisberichtigungsanspruch geltend machen. So auch in dem von dem Arbeitsgericht Kiel entschiedenen Fall, der sich mit der Frage befasst, ob der smiley 🙁 in einen smiley 🙂 zu korrigieren ist.

Liegen erhebliche Pflichtverletzungen des Mitarbeiters vor, insbesondere in finanzieller Hinsicht zulasten des Arbeitgebers, werden häufig Aufhebungsverträge abgeschlossen. Ebenso häufig bereut der Mitarbeiter seinen Entschluss und sucht nach Lösungen, diesen aufzuheben. Mit dieser Thematik befasste sich zuletzt das LAG Hamm.

Wir wünschen eine kurzweilige Lektüre 🙂
Ihr Anwaltsteam

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