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BGH: Streit am Gartenzaun – Darf vorhandener Maschendrahtzaun (Grenzzaun) mit zweitem Zaun verdeckt werden?

Beitrag zum Thema Aktuelles · Christoph Wink · 11.04.2018

BGH, Urteil vom 20.10.2017 (V ZR 42/17)

In einem vom BGH entschiedenen Fall war zwischen zwei Grundstücken ein Maschendrahtzaun vorhanden. Dieser stellte nach Feststellung der eingeschalteten Gerichte einen Grenzzaun (Grenzeinrichtung) im Sinne des Nachbarrechts (§ 921 BGB sowie der landesrechtlichen Bestimmungen – in NRW: NachbG NRW) dar.

Ein Grundstücksmieter setzte vor diesen Maschendrahtzaun (auf „seiner“ Seite) einen Holzsichtschutzzaun, der eine Höhe von 1,80 Meter aufwies und den vorhandenen Maschendrahtzaun an diversen Stellen um mehr als einen Meter überragte.

Der Eigentümer des Grenzgrundstücks (dieser sah nunmehr auf den Maschendrahtzaun und dahinterliegend auf den Holzsichtschutzzaun) verlangte von dem Vermieter (= Grundstückseigentümer) des Nachbargrundstücks die Entfernung der Sichtschutzwand – und bekam in letzter Instanz vor dem BGH Recht.

Der BGH entschied, dass in dem Falle, in dem eine Grenzeinrichtung vorliegt, jeder Nachbar den Erhalt der Beschaffenheit und auch des Erscheinungsbildes verlangen kann. Durch den höheren Holzzaun wurde dieses Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt, so dass hier gem. den §§ 1004, 922 BGB ein Beseitigungsanspruch bejaht wurde. Die Klage wurde auch zutreffend gegen den Eigentümer des vermieteten Grundstücks gerichtet; diesen sieht der BGH als Handlungsstörer an, da dieser es toleriert hatte, dass sein Mieter die Beeinträchtigung der Grenzeinrichtung vornimmt.

 

Christoph Wink
Rechtsanwalt | Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notar –  Schwelm
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