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Mieten in Corona-Zeiten – Erleichterungen für Wohnungseigentümergemeinschaften

Beitrag zum Thema Aktuelles · Klemens Erhard · 26.03.2020

Was gilt es bei dem neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie zu beachten?

– ACHTUNG bei der bald möglichen Miet-STUNDUNG

Eine der am 23.03.2020 beschlossenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nimmt die Miete in den Fokus.

Die Regierung fürchtet, dass für einen Großteil der Bevölkerung, durch die momentanen Umsatzeinbrüche in der gesamten Wirtschaft und den daraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten, auflaufende Mietschulden zu einem Problem werden könnten.

Derzeit kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird. Dies, so die Befürchtung, könnte in Zeiten der Corona-Krise zu mehr Obdachlosigkeit führen.

Mieter sollen aber nicht aus diesem Grund ihre Wohnung verlieren. Daher sieht ein Gesetzentwurf der Regierung vor, dass Mietschulden aus den kommenden Monaten kein Kündigungsgrund sein dürfen. Der Zeitraum soll die Zeitspanne vom 01.04. bis zum 30.09.2020 umfassen; allerdings mit der Möglichkeit die Fristen um ein Jahr zu verlängern.

Natürlich ist in den aktuellen Krisenzeiten ein schnelles Handeln für die (finanzielle) Sicherheit der Bürger absolut begrüßenswert. Dieser Gesetzesentwurf birgt aber enorme Risiken für Vermieter UND Mieter.

Zunächst ist offensichtlich, dass es viele private Vermieter gibt, die auf ihre Einkünfte aus der Vermietung eines Objektes angewiesen sind und selbst keine „Polster“ haben. Diese befinden sich bei größeren Mietausfällen faktisch in der gleichen Lage wie die Mieter.

Viel größer sind aber die Missverständnisse in rechtlicher Hinsicht, die mit dem neuen Gesetzentwurf einhergehen. Allein die Erfahrungen etlicher Hausverwaltungen in den letzten Tagen zeigen, dass viele Mieter die geplante Regelung missverstehen.

Einige nehmen an, dass für die Zeit der Corona-Epidemie überhaupt keine Miete mehr gezahlt werden müsste. Andere meinen, dass sie zumindest den Teil der Miete, den sie aufgrund von „corona-bedingten“ Einkommensausfällen nicht begleichen können, nicht mehr zahlen brauchen.
Beides ist in dieser Form ein schwerwiegender rechtlicher Fehlschluss!

Wie bereits in der Überschrift verdeutlicht, wird nur eine (teilweise) Stundung der Miete zeitlich begrenzt ermöglicht.

„Die Stundung verschafft dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger eine außerordentliche ZahlungsPAUSE.“

So soll die Neuregelung lediglich eine Kündigung wegen Mietschulden, die NACHWEISLICH auf „corona-bedingten“ Einkommensausfällen beruhen, für einen begrenzten Zeitraum unmöglich machen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete entfällt damit keineswegs! Der Gesetzesentwurf sieht ebenso vor, dass die gestundete Miete bis zum Ablauf von maximal zwei Jahren in Gänze zu zahlen ist.

Folglich kommt eine Stundung von Teilen der Miete wirklich nur in Fällen von Einkommensausfällen, die direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, in Betracht. Insbesondere aber nicht für Mietschulden, die bereits vorher bis einschließlich März 2020 aufgelaufen sind. Dies sollte beweisbar sein.
Das Ergebnis bei kompletter Einstellung der Mietzahlung wäre somit für den Mieter am Ende der sechs Monate ein mitunter gigantischer Mietschuldenberg und / oder eventuell zusätzlich ein insolventer Vermieter.

Deshalb unser Ratschlag:
 Ein wichtiges aber mit Bedacht einzusetzendes Instrument im Mietrecht!

 

Zum Abschluss noch eine zeitweise Änderung im WEG-Recht aufgrund der Coronakrise:

Grundsätzlich muss bei einer WEG einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung stattfinden, die die „Weichen“ für das nächste Jahr stellt. Es werden Beschlüsse gefasst wie beispielsweise der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr oder (Ab-)Bestellung eines Verwalters.

Um die notwendigen Menschenansammlungen auf ein Minimum zu reduzieren, können solche Eigentümerversammlungen momentan nicht wirklich stattfinden. Daher sieht der obengenannte Gesetzentwurf außerdem vor, dass wenn sich die Eigentümer aufgrund der Corona-Pandemie nicht treffen können, der „zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt“. Außerdem bleibt der zuletzt bestellte Verwalter bis zur nächsten Versammlung im Amt.

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