02336 / 40 89 - 0

Arbeitsrecht – Bundesarbeitsgericht: Überwachung am Arbeitsplatz durch einen Software-Keylogger ist unzulässig

Beitrag zum Thema Aktuelles · Klemens Erhard · 27.07.2017

Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2017 – 2 AZR 681/16 –

Mit einem Software-Keylogger können alle Tastatureingaben aufgezeichnet werden. So lässt sich ohne weiteres feststellen, ob der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Internet privat surft, private E-Mails schreibt oder die Zeit mit Computerspielen vertreibt.

In dem vom Bundesarbeitsgericht am 27.07.2017 entschiedenen Fall ist ein „Web-Entwickler“ fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt worden, nachdem ihm die private Nutzung des Dienst-PC nachgewiesen worden war. Der Arbeitgeber hatte auf dem Dienst-PC des Klägers eine Software installiert, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) fertigte. Nach Auswertung der anhand des Software-Keyloggers erstellten Daten fand ein Gespräch mit dem Kläger statt. Er räumte ein, in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Aufgrund des ausgewerteten Datenmaterials ging der Arbeitgeber davon aus, dass der Kläger in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigte.

Das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht Hamm haben der Klage des Klägers stattgegeben und die Kündigung für unwirksam erklärt. Die Revision des Arbeitgebers wurde durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Die durch den Einsatz des Software-Keyloggers gewonnenen Daten dürfen nicht zum Nachteil des Klägers verwertet werden. Durch den Einsatz des Software-Keyloggers ist das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) verletzt worden. Die Informationsgewinnung war nach § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz unzulässig. Der Arbeitgeber hatte beim Einsatz der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Die Maßnahme sei „ins Blaue“ hinein veranlasst und daher unverhältnismäßig. Auch wegen der eingeräumten Privatnutzung sei die Kündigung nicht gerechtfertigt. Dieses Verhalten hätte zuvor abgemahnt werden müssen.

 

Klemens Erhard

Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notare –  Schwelm

www.anwaltsteam.eu

 

Zurück zur Übersicht