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EuGH: Bereitschaftszeit „zu Hause“ kann Arbeitszeit darstellen

Beitrag zum Thema Aktuelles · Christoph Wink · 02.03.2018

EuGH, Urteil vom 21.02.2018 (C-518/15) „Rudy Matzak“

 

Der EuGH hat entschieden, dass Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zwar zu Hause verbringt, währenddessen er jedoch verpflichtet ist, dem „Ruf des Arbeitgebers“ innerhalb kürzester Zeit zu folgen, als Arbeitszeit anzusehen sei.

 

Der Kläger war Mitglied eines Feuerwehrdienstes in Belgien. Dieser verlangte von der Stadt, die den Feuerwehrdienst betrieb, unter anderem Entschädigungsleistungen für Bereitschaftsdiente, die er von „zu Hause aus“ erbrachte.

Das zuständige Arbeitsgericht Brüssel legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, um entscheiden zu lassen, ob die angeordneten Bereitschaftsdienste der Definition der „Arbeitszeit“ der Richtlinie 2003/88/EG unterfallen (oder aber „Ruhezeit“ darstellten).

Der Kläger (Rudy Matzak) musste während des Bereitschaftsdienstes stets erreichbar sein und sich während der gesamten Zeit zu Hause aufhalten. Weiterhin war der Kläger verpflichtet, der Aufforderung des Arbeitgebers zum Dienstantritt innerhalb von 8 Minuten Folge zu leisten.

Der EuGH gelangte unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zu dem Ergebnis, dass die Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit anzusehen seien. Die Vorgabe, wo konkret er sich aufzuhalten habe und auch die Vorgabe, sich innerhalb kürzester Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränke die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers so stark ein, dass dieser sich nicht seinen persönlichen Interessen und sozialen Anliegen widmen könne. Vor diesem Hintergrund sei in der konkreten Fallgestaltung von Arbeitszeit und nicht von Ruhezeit auszugehen.

 

Anmerkungen:

Die Angelegenheit ist sicherlich nicht zu verallgemeinern; uns so ist die reine Rufbereitschaft mit einer bloßen telefonischen Erreichbarkeit auch anders zu beurteilen, als die sehr strikten Vorgaben der konkreten Fallgestaltung.

Wie so oft kommt es daher stets auf die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten im konkreten Einzelfall an.

Vorliegend hält der EuGH aber im Grundsatz fest (und dem kann im Ergebnis nur beigepflichtet werden), dass immer dann, wenn eine Ruhezeit (und insbesondere „Freizeit“ für persönliche Belange) durch den konkreten Bereitschaftsdienst schlichtweg nicht verwirklicht werden kann, Arbeitszeit anzunehmen ist (verbunden mit entsprechenden Konsequenzen: Vergütungspflicht, Freizeitanspruch, etc.).

 

 

Christoph Wink
Rechtsanwalt | Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notar –  Schwelm
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