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Facebook-Daten gehören zum Erbe

Beitrag zum Thema Aktuelles · Klemens Erhard · 13.07.2018

BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17

Was passiert mit den Inhalten auf Konten eines verstorbenen Nutzers in sozialen Medien, wer hat in welchem Umfang Zugriff auf diese Konten? Diese Frage ist am 12.07.2018 vom Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden worden.

Die Klägerin wollte Einsicht in den Chat-Verlauf ihrer verstorbenen Tochter auf deren Facebook-Konto erhalten. Sie wollte Aufschluss darüber bekommen, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe. Der uneingeschränkte Zugriff auf das Nutzerkonto wurde abgelehnt unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe und den höchstpersönlichen Charakter der Inhalte.

Nach der Entscheidung des BGH wird der digitale Nachlass genauso behandelt wie der analoge Nachlass, unabhängig davon, ob höchstpersönliche Inhalte betroffen sind. Eine Differenzierung nach Vermögenswerten und höchstpersönlichen Dokumenten sehe unser Erbrecht nicht vor. Nach der gesetzgeberischen Wertung gingen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. Auch analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe würden vererbt, wie sich aus § 2047 Abs. 2 oder § 2373 Satz 2 BGB ergebe. Aus erbrechtlicher Sicht bestehe daher kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Ein Nutzungsvertrag gehe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben über. Der Erbe rücke vollständig in die Position des Erblassers ein. Er habe damit auch uneingeschränkten Zugriff auf ein Benutzerkonto des Erblassers. Da der Erbe die gleiche Rechtsstellung habe wie zuvor der Verstorbene, seien auch datenschutzrechtliche Aspekte nicht durchgreifend, weder nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) noch nach der seit dem 25.05.2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

 

Klemens Erhard

Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notare –  Schwelm

www.anwaltsteam.eu

 

 

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