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Landgericht Hamburg: Zustellung einer Betriebskostenabrechnung Silvesternachmittag

Beitrag zum Thema Mietrecht · Klemens Erhard · 04.07.2017

Landgericht Hamburg, Urteil vom 02.05.2017 – AZ 316 S 77/16

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 02.05.2017 (AZ 316 S 77/16), über einen Sachverhalt zu entscheiden, der eigentlich nicht neu ist, aber in immer neuen Varianten auftritt und daher nicht an Aktualität verliert.

Betriebskostenabrechnungen müssen spätestens zwölf Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes dem Mieter zugegangen sein (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Verpasst der Vermieter diese Frist, ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen. Hier können schon mal erhebliche Nachzahlungsbeträge im Raum stehen, die für den Vermieter dann verloren sind.

In der Regel entspricht der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr. Dann muss die Abrechnung spätestens am 31. Dezember zugegangen sein. Reicht es, wenn die Nebenkostenabrechnung am 31. Dezember um 23:55 Uhr bei Mieter eingeworfen wird? Sicherlich nicht. Der Mieter muss nicht damit rechnen, kurz vor Mitternacht noch Post vom Vermieter zu erhalten. Was ist aber, wenn die Abrechnung am Silvestertag gegen 18:00 Uhr eingeworfen wird? Über diese Frage hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden. Die Abrechnung war nachweislich um 17:34 Uhr in den privaten Briefkasten der Mieter ein eingeworfen worden. Das Amtsgericht hatte den Einwurf als verspätet angesehen. Das Landgericht Hamburg war anderer Auffassung. Es reiche, wenn der Mieter die Möglichkeit habe, die Abrechnung noch innerhalb der Frist zur Kenntnis zu nehmen. Der Einwurf in einen privaten Briefkasten sei auch bis 18:00 Uhr fristwahrend. Das Gericht führte aus, dass die Post AG und andere Dienstleister zwischenzeitlich auch nachmittags zustellen und mit einem Postzugang auch nachmittags gerechnet werden müsse.

Diese Auffassung wird zwischenzeitlich auch von anderen Gerichten vertreten. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es hierzu noch nicht. Es wird eher davon auszugehen sein, dass sich die 18:00 Uhr Grenze durchsetzt.

Für den gewerblichen Bereich hatte der Bundesgerichtshof 2007 entschieden, dass der Zugang an einen Silvesternachmittag nicht mehr fristwahrend sei. Wenn branchenüblich an Silvesternachmittag nicht gearbeitet werde, könne auch keine fristwahrende Zustellung erfolgen. Für den privaten Wohnungsbereich gelten diese Überlegungen indes nicht.

An Vermieter kann nur die Empfehlung gerichtet werden ein, die Abrechnungen nicht auf den“ letzten Drücker“ zu erstellen.

 

Klemens Erhard

Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notare –  Schwelm

www.anwaltsteam.eu

 

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