OLG Hamm: Verlust des Versicherungsschutzes bei fahrlässig ermöglichtem Diebstahl des Wohnungsschlüssels
Beitrag zum Thema Aktuelles · Klemens Erhard · 10.08.2017
OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2017 – 20 U 174/16
Augen auf nach der Betriebsfeier!
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 15.02.2017 die Eintrittspflicht der Hausratversicherung für einen Diebstahl verneint.
Die Klägerin war auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier. Sie wurde von einem Kollegen begleitet, der ihr Fahrrad schob. Im Fahrradkorb lag die Handtasche, in der sich unter anderem Wohnungsschlüssel und Ausweispapiere befanden. Das Fahrrad wurde an einer Säule abgestellt. Die Klägerin und ihr Begleiter wandten sich dann so intensiv einander zu, dass sie das Fahrrad aus dem Blick verloren. Diese Situation nutzte ein unbekannter Täter und entwendete die Handtasche. Mithilfe des entwendeten Schlüssels konnten Unbekannte in die Wohnung eindringen. Es wurden Schmuck, Mobiltelefone, Laptops etc. entwendet. Der Gesamtwert der gestohlenen Sachen lag bei 17.500 €.
Die Klägerin verlangte gegenüber ihrer Hausratversicherung den Ersatz der Hälfte des Wertes der Gegenstände Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein. Das OLG Hamm hat die Berufung zurückgewiesen . Das Gericht sah es als fahrlässig an, dass die Klägerin ihre Handtasche mit Hausschlüsseln und Ausweispapieren unbeaufsichtigt im Fahrradkorb gelassen habe. Die Handtasche sei somit dem Zugriff Dritter uneingeschränkt ausgesetzt gewesen. Die Tasche habe jederzeit entwendet werden können. Diese Gefahr sei auch für die Klägerin erkennbar und vermeidbar gewesen. Sie hätte die Tasche am Körper bei sich führen können. Die Klägerin habe damit die Entwendung des Originalschlüssels fahrlässig ermöglicht. Für die Hausratversicherung habe damit keine Eintrittspflicht bestanden.
Klemens Erhard
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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