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Vorsorgevollmacht | Patientenverfügung (Teil 1) – BGH fordert Konkretisierung der „lebenserhaltenden Maßnahmen“

Beitrag zum Thema Aktuelles · Christoph Wink · 11.08.2016

zu BGH , Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16

 

Für Aufruhr sorgt eine aktuelle Entscheidung des BGH: Die Angabe in einer Patienverfügung, wonach „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht seien (ohne weitere konkretisierende Zusätze), reicht nach Auffassung des BGH für sich genommen nicht aus, um eine konkrete Behandlungsentscheidung zum Ausdruck zu bringen.

Zugrunde lag der Entscheidung ein schweres menschliches Schicksal: die 1941 geborene Betroffene erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag; im im Krankenhaus wurde ihr eine Magensonde gelegt, seither wird sie darüber ernährt und mit Medikamente versorgt. Zwischenzeitlich wurde sie in einem Pflegeheim aufgenommen. Aufgrund von epileptischen Anfällen verlor sie im Frühjahr 2013 die Möglichkeit zu verbalen Kommunikation..

In 2003 und 2011 hatte die Betroffene zwei (privatschriftliche) „Patientenverfügungen“  errichtet. Darin war niedergelegt, dass dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen. Glücklicherweise hatte sie ihrer Tochter 2003 in einer notariellen Urkunde eine Generalvollmacht erteilt. Diese berechtigte zur Vertretung auch in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung einschließlich der Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden; in der Urkunde fand sich auch der Zusatz, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.

Die bevollmächtigte Tochter und die behandelnde Ärztin waren nunmehr der Ansicht, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Betroffenen entspreche und wollten daher die Maßnahme fortsetzen. Dies sahen die anderen Töchte anders, die durch das Gericht nach § 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer einsetzen lassen wollten, der die ihrer Schwester erteilte Vollmacht widerrufen sollte.

Der BGH entschied , dass eine schriftliche Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung habe, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen zu entnehmen sind. Hierfür reichte die Formulierung in der Verfügung der Betroffenen nicht aus (ebenso wenig wie eine allgemeine gehaltene Vorgabe, ein „würdevolles Sterben zu ermöglichen“) !!

Den „Rettungsanker“ fand das Gericht allerdings in der notariellen Vollmacht: So könne „ein Bevollmächtigter nach § 1904 BGB die Einwilligung, Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen rechtswirksam ersetzen, wenn ihm die Vollmacht schriftlich erteilt ist und der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen“, so der BGH. Aus der Vollmacht müsse zudem deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Dem habe die Patienverfügung nicht entsprochen, zumindest die notarielle Vollmacht sei dem gerecht geworden. Daher war die Entscheidung der bevollmächtigten Tochter vorliegend zu respektieren.

 

Praxishinweis:

Die Entscheidung zeigt, dass auch die Abfassung einer Patientenverfügung einer hohen Sorgfalt bedarf, um den Menschen, die die Werteentscheidung des betroffenen Menschen – „Leben oder in Würde sterben“ – umsetzen sollen (vor allem Angehörige, Ärzte), eine (gesetzlich erforderliche) Vorgabe und Entscheidungshilfe zu geben. Daher sollten schon errichtete Patientenverfügungen bei Zeiten überprüft und ggf. angepasst werden.

Zugleich zeigt der Fall, dass den Angehörigen mit einer notariellen (Vorsorge-) Vollmacht ein wirkungsvolles Hiffsmittel an die Hand gegeben wird, um zugunsten des dann „hilflosen Menschen“ tätig werden zu können.

 

Christoph Wink
Rechtsanwalt | Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notare –  Schwelm
www.anwaltsteam.eu

 

 

 

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