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Vorsorgevollmacht | Patientenverfügung (Teil 2) – Vorteile der notariellen Vollmachtserteilung

Beitrag zum Thema Aktuelles · Christoph Wink · 20.08.2016

Die aktuelle Entscheidung des BGH gibt Anlass, neben der das Gericht zuerkannten „Ausstrahlung“ auf Erklärungen in einer Patienverfügung auf drei weitere gewichtige Vorteile der notariellen Vorsorgevollmacht hinzuweisen:

 

Der Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes verpflichtet, bei der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zu überprüfen (§ 11 BeurkG – Beurkundungsgesetz). Dies stellt sicher, dass der Vollmachtgeber zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Voraussetzung, überhaupt Erklärungen abgeben zu können, auch erfüllt und sich im Übrigen hinsichtlich seiner Erklärungen auch über deren Tragweite bewusst. Über die Tragweite, Risiken und Möglichkeiten der Risikovermeidung hat der Notar zu belehren (§ 17 BeurkG).

Die Feststellung der Geschäftsfähigkeit kann darüber hinaus Streit darüber vermeiden, ob die Bevollmächtigung tatsächlich durch eine (noch) geschäftsfähige Person erfolgte – was in der Praxis häufig in Zweifel gezogen wird und gravierende Komplikationen nach sich ziehen kann.

Das Original der Vollmacht verbleibt in notarieller Verwahrung. Der Notar erteilt Ausfertigungen, die im Rechtsverkehr wie Originale gelten. Geht eine Vollmacht später verloren (und ist der Betroffene dann möglicherweise tatsächlich nicht mehr geschäftsfähig), können weitere Ausfertigungen durch den Notar erteilt werden (was durch den dann Geschäftsunfähigen nicht mehr möglich wäre).

Ist der Vollmachtgeber an einem Unternehmen beteiligt (Personengesellschaften, aber auch Kapitalgesellschaften wie die GmbH), so bedürfen dessen Erklärungen zum Handelsregister gemäß § 12 HGB der öffentlich beglaubigten Form (was im Regelfall durch einen Notar erfolgt). Diese Form ist gemäß § 29 GBO (Grundbuchordnung) auch dann erforderlich, wenn über Grundbesitz (z.B. Verkauf oder Belastung von Grundstücken) verfügt wird.

Daher kann regelmäßig nur der Bevollmächtigte, der über eine notarielle Vollmacht verfügt, den Vollmachtgeber bei diesen Handlungen rechtswirksam vertreten: denn nur so lässt sich in öffentlich beglaubigter Form der Nachweis der Bevollmächtigung führen.

 

Die Kosten, die eine notariell errichtete Urkunde auslöst (die der Höhe nach abhängig sind von dem Vermögen und den Verbindlichkeiten des Erklärenden), sollten daher sorgsam mit den Vorteilen abgewogen werden, die diese Form der Vollmachtserteilung mit sich bringt.

 

Christoph Wink
Rechtsanwalt | Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notare –  Schwelm
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