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BAG: Entweder eine „richtige“ Kur oder Urlaub

Beitrag zum Thema Aktuelles · Christoph Wink · 20.05.2016

BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 298/15

Hat eine Kurmaßnahme, die ein Mitarbeiter absolviert, einen „urlaubsmäßigen Zuschnitt“, kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfallen – der Mitarbeiter muss dann „regulären“ Urlaub für die Maßnahme in Anspruch nehmen, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Zum Hintergrund:
„Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation“ nach § 10 BUrlG werden dann nicht auf den Urlaub eines Mitarbeiters angerechnet werden, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Dies setzt gesetzlich Versicherten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG voraus, dass die vom Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger (Krankenkasse oä.) bewilligte ambulante Vorsorgekur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat.

Im entschiedenen Fall …

unterzog sich die Klägerin vom 04. bis zum 24.10.2013 einer von der AOK Niedersachsen bezuschussten ambulanten Kur auf der Insel Langeoog. Im dortigen Kur- und Wellnesscenter erhielt sie nach ihrem Vorbringen insgesamt 30 Anwendungen, nämlich je sechs Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren.

Das beklagte Land (Arbeitgeber) weigerte sich, die Klägerin für die Kurmaßnahme bei Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Hiernach beantragte sie Urlaub und machte dann mit ihrer Klage geltend, der genommene Urlaub dürfe nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden.

Die Klägerin scheiterte in den ersten beiden Instanzen, auch das BAG als Revisionsgericht stellt klar: in einer derartigen Konstellation kommt eine Entgeltfortzahlung nur in Betracht, wenn die Einrichtung den Vorgaben des § 107 SGB V entspricht und die Maßnahme keinen „urlaubsmäßigen Zuschnitt“ aufweise (was vorliegend angenommen wurde, womit der Klägerin der Erfolg versagt wurde).

Die Vorschrift des § 107 SGB Absatz 2 V lautet hierzu:

§ 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
… (2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

der stationären Behandlung der Patienten dienen, uma)eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oderb)eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen,
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,und in denen
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

 

 

Christoph Wink
Rechtsanwalt | Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notare –  Schwelm
www.anwaltsteam.eu

 

 

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