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BAG: Keine Anrechnung von Praktikumszeiten auf nachfolgende Berufsausbildung

Beitrag zum Thema Aktuelles · Christoph Wink · 20.11.2015

BAG, Urteil vom 19.11.2015 (6 AZR 844/14)

 

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst entschieden, dass Zeiten eines Praktikums, welche vor einer Berufsausbildung in dem Ausbildungsbetrieb abgeleistet worden sind, nicht auf die Probezeit des sich anschließenden Berufsausbildungsverhältnisses anzurechnen sind.

 

Im entschiedenen Fall bewarb sich der Kläger um eine Ausbildungsstelle bei dem beklagten Arbeitgeber zum Kaufmann im Einzelhandel. Zur Überbrückung der Zeit bis zum Ausbildungsbeginn am 01.08.2013 schlossen die Parteien einen „Praktikantenvertrag“.

 

Der dann ab dem 01.08.2013 abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag sah eine Probezeit von drei Monaten vor. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis dann innerhalb der ersten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses (am 29.10.2013). Hiergegen erhob der Kläger eine Kündigungsschutzklage und stellte sich auf den Standpunkt, dass das vorherige Praktikum auf die Probezeit anzurechnen sei.

 

Die Klage blieb insgesamt erfolglos. Das BAG stellt unmissverständlich klar, dass § 20 BBiG zwingend anordne, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginne. Insoweit seien vorherige Praktikumszeiten nicht auf die Probezeit anzurechnen. Das BAG weist überdies darauf hin, dass selbst dann keine Anrechnung erfolge, wenn im Vorfeld zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden haben sollte; auch in diesem Fall würde die Probezeit mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses beginnen.

 

Christoph Wink
Rechtsanwalt | Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
 
ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notare –  Schwelm
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