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BAG: Leistungszulagen und Prämien sind Bestandteil des Mindestlohns

Beitrag zum Thema Aktuelles · Klemens Erhard · 05.04.2017

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 374/16 –

Auch Leistungszulagen und Prämien sind Bestandteil des gesetzlichen Mindestlohns

Das BAG hat mit Urteil vom 21.12.2016 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs klargestellt, dass alle neben einem Grundgehalt gezahlten Vergütungen beim Mindestlohn zu berücksichtigen sind, soweit sie als Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vertraglich vereinbart sind. Ausgenommen sind damit rein freiwillige Sonderzahlungen, auf die arbeitsvertraglich kein Anspruch besteht.

Sachverhalt

Die Klägerin war als Telefonistin im Schichtdienst bei einem Grundgehalt von 1.280,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Vergütungstarifvertrag Anwendung, wonach Telefonistinnen bei nachgewiesener Befähigung und Fertigkeit der selbständigen Funkkanalbedienung zusätzlich 30,68 € je Kanal, maximal 122,71 € erhalten. Ferner sind nach einer Betriebsvereinbarung Leistungsprämien vorgesehen gewesen. Die Klägerin erhielt in den Monaten Januar bis Juli 2015 neben ihrem Grundgehalt von 1.280,00 € Wechelschichtzulagen in Höhe von 243,75 € brutto, Funkprämien in Höhe von 122,71 € brutto sowie 2 Leistungsprämien in Höhe von 81,81 € und 51,13 €. Unter Einbeziehung der Zulagen und Prämien hatte die Klägerin ein Bruttogehalt von 1.779,40 € und damit einen Stundenlohn von 9,75 €.

Die Klägerin war der Auffassung, dass ihr bei durchschnittlich 182,5 Stunden je Monat als Grundlohn mindestens 1.551,25 € zu zahlen gewesen seien. Zulagen und Prämien hätten nicht eingerechnet werden dürfen. Mit Ihrer vor dem Arbeitsgericht eingereichten Klage hatte die Klägerin zunächst keinen Erfolg, das Landesarbeitsgericht gab den Zahlungsanträgen statt.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des LAG aufgehoben. Das BAG hat Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach alle zwingenden und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitsgebers für eine Arbeitsleistung Bestandteil des Mindestlohns sind. Zweck des Mindestlohngesetzes sei es, dem Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gewährleisten. Dem diene jede Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen. Ausgenommen seien lediglich solche Lohnbestandteile, die unabhängig von einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entrichtet werden. Zusätzlich, den Grundlohn erhöhende Zulagen oder Prämien sind in den Mindestlohn einzubeziehen, soweit sie sich als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellen. Dies sei in dem entschiedenen Fall so gewesen, Die Fähigkeiten der Arbeitnehmerin und die besonderen Arbeitsleistungen sowie Arbeitserfolge waren aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen und der Betriebsvereinbarung zu vergüten.

Klemens Erhard

Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notare –  Schwelm

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