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LAG Schleswig-Holstein: Mitarbeiter beteiligt sich an Konkurrenzunternehmen – Ab wann ist fristlose Kündigung möglich ?

Beitrag zum Thema Aktuelles · Christoph Wink · 17.07.2017

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2017 (3 Sa 202/16)

 

Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass einem Mitarbeiter fristlos gekündigt werden kann, wenn sich dieser an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt und er dabei einen „maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb“ hat.

In diesem Zusammenhang reichte es dem LAG aus, wenn die Beteiligung 50 % beträgt. Es sei keine gesellschaftsrechtliche Stimmenmehrheit (oberhalb von 50 %) erforderlich.

Im entschiedenen Fall haben sowohl das Arbeitsgericht als auch die Berufungsinstanz gegen einen Mitarbeiter entschieden, der, ausgestattet mit Prokura, bei einem Dienstleister im Bereich der Telekommunikation tätig war. Neben seiner Tätigkeit beteiligte er sich („nur“) zu 50 % an einem anderen Unternehmen, welches ebenfalls den Gegenstand der Telekommunikation ausübte. „Operativ“ (als Mitarbeiter oder Geschäftsführer) war er dort indessen nicht tätig. Diese (Unternehmens-) Beteiligung war dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt worden und diesem auch nicht bekannt.

Nachdem dem Arbeitgeber dies dann zur Kenntnis gelangte, kündigte er das Anstellungsverhältnis fristlos. Die Kündigung wurde durch die angerufenen Arbeitsgerichte bestätigt. Diese gingen von einer gravierenden Pflichtverletzung aus, welche den Arbeitgeber auch zur fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses – ohne vorherige Abmahnung – berechtigte.

Eine Besonderheit des Falles: das Arbeitsverhältnis war ohnehin gekündigt worden und hätte wenige Tage nach Ausspruch der fristlosen Kündigung sein Ende gefunden; auch dieser Umstand gab den Gerichten keinen Anlass, den Sachverhalt abweichend zugunsten des Mitarbeiters zu bewerten. Ein „nicht so schlimm“ sahen die Richter nicht.

 

Anmerkung:  Es ist keine Seltenheit, dass leitende Mitarbeiter (insbesondere aus dem Vertriebsbereich) eine wirtschaftliche „Parallelexistenz“ aufbauen. Regelmäßig unterliegen Arbeitnehmer einem vertraglich, daneben ohnehin einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Konkurrierende Nebentätigkeiten sind daher offen zu kommunizieren, anderenfalls drohen durchaus erhebliche Sanktionen.

 

 

Christoph Wink
Rechtsanwalt | Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notar –  Schwelm
www.anwaltsteam.eu

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