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LG Berlin: Zugangsdaten zu einem Facebook-Account als Gegenstand des digitalen Nachlasses

Beitrag zum Thema Aktuelles · Christoph Wink · 20.02.2016

Landgericht Berlin, Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15

 

„Der Erbe, der zugleich Sorgeberechtigter eines 15-jährigen Kindes war, ist berechtigt, den Zugang zu dessen Netzwerk-Account zu fordern. Weder Vorschriften des Datenschutzes noch Persönlichkeitsrechte Dritter stehen dem entgegen“ (gerichtlicher Leitsatz)

 

Zum Urteil

 

In dem vor dem Landgericht Berlin geführten Verfahren klagte die Mutter eines im Jahr 2012 verstorbenen, 15-jährigen Mädchens gegen den Betreiber der Internetplattform unter der Domain www.facebook.com auf Herausgabe der Zugangsdaten der verstorbenen Tochter.

 

Das Mädchen hatte sich im Alter von 14 Jahren auf der Plattform registriert und unterhielt dort einen Facebook-Account.

 

Da die Todesumstände bis zuletzt ungeklärt waren, wollte die Mutter auf den Account ihrer Tochter bei Facebook zugreifen, um dort prüfen zu können, ob dem Tod der Tochter möglicherweise ein Suizid zugrunde lag.

 

Der Plattformbetreiber wies dies unter Verweis auf ihre „Gedenkzustands-Richtlinie“ sowie unter Verweis auf datenschutzrechtliche Gründe zurück, sodass die Mutter das Unternehmen auf Herausgabe der Zugangsdaten gerichtlich in Anspruch nahm.

 

Das Landgericht Berlin entschied zunächst, dass auf das konkrete Vertragsverhältnis gemäß Art. 6 Abs. 1 der Rom I-VO das Deutsche Recht anzuwenden ist (Verbrauchervertrag) mit der Folge, dass die schuldrechtlichen Beziehungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auf die Eltern der verstorbenen Tochter übergegangen sind.

 

Hierbei erteilt das Landgericht der vorherrschenden Auffassung im Schrifttum die Absage, welches den Nachlass in „höchstpersönliche Daten im digitalen Nachlass“ und sonstige Daten differenziert und eine Vererblichkeit der „höchstpersönlichen digitalen Daten“ ablehnt.

 

Das Landgericht Berlin lehnt in seinem Urteil eine solche Differenzierung ab. Das Gesetz kenne keinen „digitalen Nachlass“ einerseits und „analogen Nachlass“ andererseits. Darüber hinaus könne es nach Auffassung des Gerichts keinen Unterschied machen, ob persönliche Daten in Papierform (Tagebücher, Briefe, etc.) niedergelegt seien (und damit vererblich wären) oder aber in digitaler Form.

 

Eine Grenze könne allenfalls im Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen zu finden sein. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nahm das Gericht allerdings vorliegend wegen des Alters der verstorbenen Tochter und vor dem Hintergrund, dass die Eltern als Sorgeberechtigten ihres Kindes die Daten verlangten, nicht an.

 

Entsprechend wurde Facebook zur Herausgabe der Zugangsdaten verurteilt.

 

 

Anmerkung Praxishinweis

 

Das Urteil des Landgerichts ist zu begrüßen. Das Leben wird fortlaufend „digitaler“. Personen nehmen vielfach am Internetverkehr teil, bewegen sich in Internetforen und diversen Plattformen. Zugrunde liegen regelmäßig schuldrechtliche Beziehungen zwischen den Plattformbetreibern und den jeweiligen Benutzern, die im Wege der Erbfolge auf die Erben übergehen.

 

Daher ist es nur zutreffend, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass auch der „digitale Nachlass“ auf den oder die Erben übergeht.

 

Offen bleibt dann nach wie vor die Grenzziehung auf der zweiten Stufe, nämlich dem zu berücksichtigenden Persönlichkeitsrecht des Erblassers. Diesen Aspekt konnte das Landgericht Berlin hier wegen des Alters des verstorbenen Kindes außer Betracht lassen.

 

Bei älteren (insbesondere erwachsenen) Erblassern wird sich damit nach wie vor die Frage stellen, ob aufgrund der zu berücksichtigenden Persönlichkeitsrechte die Zugangsdaten nicht dem Erben herauszugeben sind.

 

Damit empfiehlt sich für die Praxis, im Rahmen der Abfassung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) den Themenkomplex des „digitalen Nachlasses“ ausdrücklich zu regeln.

 

Regelungen sind hier sowohl in positiver als auch in negativer Form möglich. Sollen die Zugangsdaten entsprechend übertragen werden, so sollte dies ausdrücklich in die Verfügung von Todes wegen aufgenommen werden; soll umgekehrt vermieden werden, dass Erben Zugang zu (möglicherweise intimen) Daten erlangen, so bietet sich in jedem Fall eine entsprechende Formulierung an.

 

 

Christoph Wink
Rechtsanwalt | Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notare –  Schwelm
www.anwaltsteam.eu

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