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OLG Hamm: Einladung zur Mitgliederversammlung – Email kann reichen

Beitrag zum Thema Aktuelles · Klemens Erhard · 28.10.2015

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2015 (27 W 104/15)

Schreibt eine Vereinssatzung die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung vor, können die Mitglieder auch per Email eingeladen werden. Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.09.2015 unter Aufhebung  einer  Zwischenverfügung  des  Amtsgerichts – Registergericht – Essen entschieden.

Der Antragsteller, ein in Essen eingetragener Verein aus dem Bereich des Golfsports, beantragte die Eintragung einer von seiner Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister. Das Amtsgericht beanstandete den Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung. Die Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe und der Verein seine Mitglieder nur per Email zu  der Versammlung eingeladen habe.

Die vom Antragsteller gegen die Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde  hatte  Erfolg.  Der  27.  Zivilsenat  des  Oberlandesgerichts Hamm hat die Zwischenverfügung aufgehoben und das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag verpflichtet.

Die Einladung von Mitgliedern mittels Email begegne im vorliegenden Fall – so der 27. Zivilsenat – keinen Bedenken. Sie genüge der in der Satzung bestimmten Schriftform. Diese könne durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei auch eine Unterschrift entbehrlich sei. Die vorgeschriebene Schriftform solle die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten. Dem Formzweck werde genügt, wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per Email ohne Unterschirift des Vorstandes  übermittelt  würden.  Dieses  Schriftformerfordernis  unterscheide sich  deutlich  von  der im  allgemeinen  Wirtschaftsleben  vereinbarten Schriftform. Im Wirtschaftsleben strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Die Schriftform habe hier auch Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion. Bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversamm- lung seien diese Funktionen demgegenüber von gänzlich untergeordneter Bedeutung.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm vom 14.10.2015

Klemens Erhard

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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