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Neue Regelungen im Umgang mit säumigen Schuldnern

Beitrag zum Thema Mandanteninformation · Klemens Erhard · 18.08.2014

Die Zahlungsmoral vieler Kunden bringt mache Unternehmen ins Schwitzen. Selbst eingeräumte Zahlungsziele von 3 oder 6 Monaten werden nicht selten überschritten. Manche Kunden zahlen grundsätzlich erst nach der zweiten Mahnung. In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Klauseln enthalten, die den gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen ausschließen bzw. einschränken.

Mit Wirkung zum 29.07.2014 ist ein Regelungswerk im BGB zugunsten der Gläubiger verbessert worden: § 288 BGB

In dieser Vorschrift ist geregelt, dass eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen ist. Der Zinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Soweit bei einem Rechtsgeschäft ein Verbraucher nicht beteiligt ist, erhöht sich der Zinssatz für Entgeltforderungen auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (bislang lag der Zinssatz bei 8 Prozentpunkten).

Nunmehr ist auch geregelt, dass dann, wenn der Schuldner in Verzug geraten ist, dem Gläubiger ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 € zusteht. Wird ein Anwalt mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt, ist die Pauschale aber im Rahmen der zu zahlenden Rechtverfolgungskosten anzurechnen.

Nun aber eine Besonderheit: Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Davon sind insbesondere die Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betroffen. Die Schuldner, die grundsätzlich vorgegebene Zahlungsziele nicht beachten, können die zu zahlenden Verzugszinsen also nicht über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Voraus ausschließen.

Die Neufassung lautet:

§ 288 BGB

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Ob sich die Zahlungsmoral in Zukunft verbessern wird, bleibt abzuwarten. Ein kleiner, wichtiger Schritt ist durch den Gesetzgeber aber jetzt umgesetzt worden.

 

Klemens Erhard
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht                         
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht                 

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