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Abfindung

Wenn ich nach zehn Jahren die Kündigung erhalte, steht mir doch eigentlich eine Abfindung zu, oder?

Abfindungen sind in arbeitsgerichtlichen Verfahren die Regel, im Gesetz allerdings die Ausnahme. Eine Abfindung ist im Kündigungsschutzgesetz nur für den Fall vorgesehen, dass eine ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. An die Unzumutbarkeit werden von den Arbeitsgerichten aber hohe Anforderungen gestellt.

Grundsätzlich ist der Ablauf nach Erhalt einer Kündigung folgender: Der Arbeitnehmer erhebt Klage beim Arbeitsgericht mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Wenn das Gericht diesem Antrag entspricht, ist das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, es gibt aber keine Abfindung. Diese Folge entspricht in den meisten Fällen aber nicht den Vorstellungen der Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Der Arbeitgeber hat regelmäßig kein Interesse, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Er hat mit der Kündigung hinreichend deutlich gemacht, dass er sich vom Arbeitnehmer trennen will. In der Regel ist der Arbeitgeber auch bereit, eine Abfindung zu zahlen, um den Prozess vor dem Arbeitsgericht schnellstmöglich zu beenden. Für den Arbeitnehmer ist nach Erhalt der Kündigung das Arbeitsverhältnis belastet. Auch für den Arbeitnehmer besteht in vielen Fällen ein Interesse, einen „Schlussstrich“ zu ziehen und lieber eine Abfindung zu nehmen als beim Arbeitgeber die Arbeit wieder aufzunehmen. Aus diesen Gründen enden zwei Drittel aller arbeitsgerichtlichen Verfahren mit einem Vergleich und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung einer Abfindung.

Die Höhe der Abfindung im Zusammenhang mit einer Kündigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Handhabung bei Arbeitsgerichten ist unterschiedlich. Als „Regelabfindung“ bezeichnet man ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Beschäftigung. Je nachdem, wie die Erfolgsaussichten für den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber sind, variiert diese Formel zwischen einem viertel Bruttogehalt und einem halben Bruttogehalt.

Im Rahmen von Sozialplänen werden häufig auch höhere Abfindungen festgelegt. Wenn es dem Unternehmen gut geht, ist sogar ein Faktor zwischen 1,0 und 1,5 denkbar. Abfindungen in solcher Höhe bleiben aber die Ausnahme.

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