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Kosten

Beim Arbeitsgericht besteht die Besonderheit, dass jede Partei ihre Kosten selber trägt, egal wer gewinnt oder verliert. Diese Regelung gilt für die erstinstanzlichen Verfahren. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht kommt es darauf an, wer die Klage in welchem Umfang gewinnt. Obsiegt der Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Im umgekehrten Fall trägt der Arbeitnehmer die Kosten. Dringt eine Partei nur zum Teil mit ihrem Klagebegehren durch, werden die Kosten geteilt im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen. Dies gilt entsprechend bei einer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.

Ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

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Aktuelles aus dem Bereich Arbeitsrecht

13. Februar 2023

Arbeitsrecht

Unbezahlte Freistellung wegen fehlender Corona-Impfung unwirksam ohne behördliches Tätigkeitsverbot

Landesarbeitsgericht  Baden-Württemberg, Urteil vom  vom 03.02.2023 - 7 Sa 67/22.  Die einrichtungsbezogene Impfnachweispflicht beschäftigt derzeit auch die Arbeitsgerichte. Im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht mussten alle Kliniken, Pflegeheime, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegedienste, Geburtshäuser und...

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3. Juni 2022

Arbeitsrecht

Nachweispflicht für Überstunden

Urteil Bundesarbeitsgericht vom 04. 05.2022 – 5 AZR 359/21 Soweit ein Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden geltend macht, so muss er deren Ableistung darlegen und beweisen. Darüber hinaus müssen Überstunden angeordnet oder durch den Arbeitsgeber...

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