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Aufhebungsvertrag

Ist es vor Ausspruch einer Kündigung für beide Parteien vielleicht besser, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich über einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag zu beenden? Was ist hierbei zu beachten? Wird durch einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag eine Sperrfrist ausgelöst? Wie behandelt die Bundesagentur für Arbeit einen Aufhebungsvertrag bzw. einen Abwicklungsvertrag?

Die Beantwortung dieser Fragen sollten Sie nicht google überlassen, sondern unseren erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht, Klemens Erhard, Christoph Wink und Arne Gollan.

Bei einem Aufhebungsvertrag wirken Sie selbst an der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit. Hierdurch wird grundsätzlich eine Sperrzeit durch das Arbeitsamt verhängt. Genauso sieht es in der Regel bei einem Abwicklungsvertrag aus. Der Unterschied zwischen einem Aufhebungsvertrag und einem Abwicklungsvertrag liegt darin, dass der Abwicklungsvertrag zeitlich nach Erhalt der Kündigung vereinbart wird. Die Sperrfrist wird für 12 Wochen verhängt. Weitere Folge ist, dass sich der Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld um ein Viertel reduziert. Beträgt der Anspruch ein Jahr, ist die Kürzung deckungsgleich mit der Sperrzeit. Bei älteren Arbeitnehmern kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld aber bis zu 24 Monaten ausmachen. Dann verkürzt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um 6 Monate!! Um diese fatalen Folgen zu vermeiden, sollten Sie mit aller Vorsicht herangehen, bevor Sie sich auf einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag einlassen. Lassen Sie sich auch nicht durch Aussagen beirren, die sinngemäß lauten “das machen wir immer so“ oder „da hat es noch nie Probleme gegeben“. Einmal ist immer das erste Mal. Mit einer professionellen Beratung können Sie aber vermeiden, dass es Sie trifft.

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