Sorgerecht
Das Sorgerecht umfasst die Personensorge sowie die Vermögenssorge für das Kind. Zu der Personensorge zählen alle tatsächlichen Betreuungsaufgaben. Dazu gehört das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen, seinen Aufenthalt zu bestimmen und auch die Gesundheitsfürsorge. Vermögenssorge bedeutet, das Recht und die Pflicht, das Vermögen im Sinne des Kindes zu verwalten.
Das deutsche Recht unterscheidet bei der Zuweisung der elterlichen Sorge, ob das Kind ehelich geboren wurde oder nicht. Miteinander verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam zu. Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, dann wird die elterliche Sorge allein der Mutter zugewiesen, es sei denn, die nicht miteinander verheirateten Eltern geben vor dem Jugendamt eine Erklärung ab, mit der sie die gemeinsame Sorge für ihr Kind erklären.
Zudem besteht die Möglichkeit für den nichtehelichen Vater, einen Antrag auf Übertragung des (Mit-) Sorgerechts zu stellen: Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Juli 2010 entschieden, dass die bisherige gesetzliche Regelung zum Sorgerecht verfassungswidrig ist. Aufgrund dessen hat das Bundeskabinett am 07.07.2012 den Gesetzesentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern beschlossen. Zukünftig kann der Kindesvater das (Mit-) Sorgerecht direkt beim Familiengericht beantragen, wenn mit der Kindesmutter keine einvernehmliche Regelung beim Jugendamt erfolgt. In dem vereinfachten gerichtlichen Verfahren überträgt das Gericht dem Vater dann das (Mit-) Sorgerecht, wenn keine Gründe ersichtlich sind, aus denen die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, was von der Kindesmutter darzulegen wäre.
Fragen zur elterlichen Sorge stellen sich im Hinblick auf die Scheidung, häufig sind sich Eltern nicht einig, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig leben soll, so dass eine Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, als Teilbereich der elterlichen Sorge, getroffen werden muss.
Wir beraten und unterstützen Sie im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens dabei, Ihre Interessen bei der Entwicklung solcher einvernehmlicher Lösungen geltend zu machen. Sollte eine gerichtliche Klärung erforderlich sein, vertreten wir Ihre Interessen vor Gericht und unterstützen Sie bei den gegebenenfalls notwendigen Gesprächen mit dem Jugendamt und anderen beteiligten Institutionen.