Wohnungseigentumsrecht
Die Freude über die neue Eigentumswohnung kann schnell getrübt sein, wenn in Ihrer ersten Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung abgestimmt wird und Sie noch Nachzahlungen zu leisten haben für einen Zeitraum, der eigentlich noch den Voreigentümer betrifft. Der Wohnungsverwalter erklärt Ihnen, dass Sie für eine sogenannte „Abrechnungsspitze“ haften. In einem weiteren Beschluss der Wohnungseigentümer wird die Erhöhung der Rücklage vereinbart. Ferner kündigt der Verwalter an, dass im kommenden Jahr Reparaturmaßnahmen erforderlich sind und eine Sonderumlage zu beschließen ist.
Wie können Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft geprüft werden? Gibt es Möglichkeiten der Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse, wenn ja, innerhalb welcher Fristen?
Was ist, wenn Wohnungseigentümer ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen? Wie kann das rückständige Wohngeld durch die Eigentümergemeinschaft gerichtlich durchgesetzt werden?