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Scheidung

Im Vorfeld und im Verlauf eines Scheidungsverfahrens tauchen für die bisherigen Ehepartner vielfältige Fragen auf, wie zum Beispiel:

  • Unter welchen Voraussetzungen kann man sich überhaupt scheiden lassen?
  • Wer kann vom anderen im Streitfall verlangen die Wohnung zu verlassen?
  • Wie ist im Streitfall der Hausrat auf die Ehepartner zu verteilen?
  • Welche Kosten entstehen durch eine Scheidung und wer muss sie tragen?

Andere mit der Ehescheidung verbundene Probleme werden den Beteiligten vielleicht nicht unmittelbar deutlich, sollten aber unbedingt geklärt werden. Dazu gehören u.a.:

  • Welche Auswirkungen hat eine Ehescheidung auf die Versorgung im Alter?
  • Wie ist mit gemeinsamen Schulden zu verfahren?
  • Welche steuerlichen Auswirkungen haben Trennung und Scheidung?
  • Wie ist ggf. vorhandenes Vermögen aufzuteilen?

Voraussetzungen eines Scheidungsverfahrens

Voraussetzung für die Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Von einem solchen Scheitern ist in der Regel nach einer Trennungszeit von mindestens einem Jahr auszugehen. Die Ehe kann auch dann geschieden werden, wenn der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist. In diesem Fall muss das Scheitern der Ehe von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten dargelegt und nachgewiesen werden. Ab einer Trennungszeit von über 3 Jahren wird dann unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, die Ehe wird dann ohne weitere Voraussetzungen geschieden.

Für das Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der den Scheidungsantrag einreicht, durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten werden muss. Der andere Ehegatte muss nicht zwingend anwaltlich vertreten sein, er kann der Scheidung auch ohne anwaltliche Vertretung lediglich zustimmen, die Zustimmung zur Scheidung ist kein eigener Antrag. Möchte der andere Ehegatte jedoch in dem Scheidungsverfahren eigene Anträge stellen, also beispielsweise eine Regelung über Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht oder eine sonstige sog. Folgesache im Scheidungsverfahren, muss auch er anwaltlich vertreten sein. Sich durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten zu lassen, ist nicht möglich.

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