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Unterhalt

Die Regelung von Unterhaltsansprüchen hat in der Regel für den Unterhaltsberechtigten und auch den Unterhaltspflichtigen eine existentielle Bedeutung. Nicht selten hängt hiervon ab, ob die gemeinsame Immobilie bei Auszug eines Ehegatten und der Anmietung einer eigenen Wohnung nach Trennung, langfristig noch gehalten werden kann.

In Betracht kommen infolge einer Trennung zunächst folgende Unterhaltsansprüche:
Kindesunterhalt kann von minderjährigen Kindern und auch von volljährigen Kindern beispielsweise wegen Ausbildung oder Krankheit beansprucht werden.

Bei Ehegattenunterhaltsansprüchen unterscheidet man zwischen dem sog. Trennungsunterhalt und dem sog. nachehelichen Unterhalt.

Selbstverständlich beraten wir Sie auch  zum Elternunterhalt, bei Unterhaltsansprüchen nicht verheirateter Eltern und Unterhaltsansprüchen bei eingetragener Lebenspartnerschaft.

Wir unterstützen sowohl Unterhaltsberechtigte als auch Unterhaltsverpflichtete bei der erstmaligen Klärung von Unterhaltsansprüchen sowie bei der späteren Überprüfung und Abänderung bereits getroffener Regelungen.

Kindesunterhalt
Grundsätzlich sind beide Elternteile ihren gemeinsamen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflichten bis zur Volljährigkeit des Kindes allein durch die Betreuung und Versorgung (Naturalunterhalt). Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten (Barunterhalt).

Die Höhe der Barunterhaltspflicht richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die auf das zu Unterhaltszwecken zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen abstellt. Im Wesentlichen hängt die Höhe des zu leistenden Barunterhaltes von dem Einkommen des Pflichtigen, dem Alter des Kindes und der Anzahl der Personen, die unterhaltsberechtigt sind, ab.

Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt betrifft die Zeit des Getrenntlebens bis zur rechtskräftigen Scheidung. Dem berechtigten Ehegatten kann neben dem laufenden Unterhalt zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs auch ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt oder Altersvorsorgeunterhalt zustehen. In bestimmten Fällen kommt auch ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren in Betracht.

Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt betrifft den Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Dem berechtigten Ehegatten kann neben dem laufenden Unterhalt zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs auch ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt oder Altersvorsorgeunterhalt zustehen. Mit der zum 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform wurde gesetzlich verankert, dass der nacheheliche Unterhalt unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristet und der Höhe nach begrenzt werden kann. Es ist nunmehr verstärkt zu klären, ob und inwieweit ehebedingte Nachteile einen ggf. unbefristeten oder unbegrenzten Unterhaltsanspruch rechtfertigen. Dies kann auch im Rahmen von Abänderungen bereits bestehender Unterhaltsregelungen eine Rolle spielen.

 

→ Hier geht es zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle (Stand 2022 als pdf – Datei)

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