02336 / 40 89 - 0

Urlaub

Wie viele Urlaubstage stehen mir pro Kalenderjahr zu?

Die Antwort hierauf gibt zunächst Bundesurlaubsgesetz. Nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Zu beachten ist aber, dass auch der Samstag als Werktag gilt. Dies bedeutet im Klartext: Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf vier Wochen Urlaub im Jahr. Bei einer 5 -Tage Woche ergeben sich effektiv 20 Arbeitstage als Urlaub, bei einer 3 -Tage Woche effektiv 12 Arbeitstage.

Darüber hinaus können sich zusätzliche Urlaubstage aus den Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag ergeben. Hier steht es den Parteien frei, wie viele Tage sie zusätzlich vereinbaren. Ferner können weitere Urlaubstage in einem Tarifvertrag geregelt sein. Dies setzt indes voraus, dass die Vertragsparteien tarifgebunden sind.

Ist ein Arbeitnehmer schwerbehindert, besteht ein zusätzlicher Anspruch von fünf Tagen Urlaub pro Jahr.

Für Jugendliche gibt es Sonderregelungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Je nach Alter, ist der Anspruch auf Urlaub gestaffelt. So beträgt nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz der Urlaub jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt war.

Der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung auf das folgende Kalenderjahr kommt nur in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen oder der Arbeitnehmer infolge Arbeitsunfähigkeit den Urlaub im laufenden Jahr nicht nehmen konnte. Der Übertragungszeitraum ist begrenzt auf den 31. März des jeweiligen Folgejahres.

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Während des Urlaubs ist das Gehalt weiterzuzahlen. Ob es daneben noch ein zusätzliches Urlaubsgeld gibt, ist wiederum eine Frage der Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Darüber hinaus können sich Regelungen aus einem Tarifvertrag ergeben.

Ansprechpartner

Aktuelles aus dem Bereich Arbeitsrecht

13. Februar 2023

Arbeitsrecht

Unbezahlte Freistellung wegen fehlender Corona-Impfung unwirksam ohne behördliches Tätigkeitsverbot

Landesarbeitsgericht  Baden-Württemberg, Urteil vom  vom 03.02.2023 - 7 Sa 67/22.  Die einrichtungsbezogene Impfnachweispflicht beschäftigt derzeit auch die Arbeitsgerichte. Im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht mussten alle Kliniken, Pflegeheime, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegedienste, Geburtshäuser und...

Weiterlesen

3. Juni 2022

Arbeitsrecht

Nachweispflicht für Überstunden

Urteil Bundesarbeitsgericht vom 04. 05.2022 – 5 AZR 359/21 Soweit ein Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden geltend macht, so muss er deren Ableistung darlegen und beweisen. Darüber hinaus müssen Überstunden angeordnet oder durch den Arbeitsgeber...

Weiterlesen