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Wohnungseigentumsrecht

Der Bau von Eigentumswohnungen erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit. Die Rechtsverhältnisse der Eigentümer untereinander sind im WEG geregelt (Wohnungseigentumsgesetz). Ein Großteil der verbindlichen Regelungen der Wohnungseigentümer untereinander kann bereits der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) entnommen werden. Wohnungseigentümer können ihre Rechten und Pflichten auch über Beschlüsse festlegen, die im Rahmen einer Eigentümerversammlung gefasst werden. Die Eigentümerversammlungen werden in der Regel durch einen Wohnungsverwalter einberufen. In diesem Zusammenhang stellen sich natürlich viele Fragen: Wer bestimmt den Wohnungsverwalter, wie wird der Verwalter gewählt, welche Laufzeiten gelten für den Verwaltervertrag, wie hat der Verwalter die Eigentümerversammlung einzuberufen, welche Fristen gelten für die Einberufung, welche Form ist für die Einladung zu beachten, wie haben die Einladungsschreiben auszusehen, wie sind die Tagesordnungspunkte im Einzelnen zu formulieren, wie sind die Stimmrechte verteilt, gilt das sogenannte Kopfprinzip, das Objektprinzip oder wird nach Miteigentumsanteilen gerechnet? Wie viele Stimmen sind erforderlich, um einen Beschluss verbindlich zu fassen, gilt die einfache Mehrheit oder ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses, einer Vereinbarung aller Eigentümer oder ist sogar die Änderung der Teilungserklärung erforderlich, um gewisse Regelungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft zu ändern? Wie kann der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft angefochten werden, welche Anfechtungsfrist ist zu beachten, bei welchem Amtsgericht ist die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers einzureichen, welche Fristen gelten für die Anfechtungsklage, welche Rechtsmittel sind gegeben, welches Landgericht ist zuständig?

Wie können rückständige Wohngeldforderungen beigetrieben werden? Kann die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung betrieben werden, gelten besondere Vorrechte im Rahmen der Zwangsversteigerung für Wohngeldforderungen? Was ist, wenn die Eigentumswohnung verkauft wird, haben die anderen Wohnungseigentümer ein Mitbestimmungsrecht, bedarf es der Zustimmung der anderen Eigentümer oder der Zustimmung des Verwalters? Kann das Wohnungseigentum auch entzogen werden,

In allen Fragen rund um die Eigentumswohnung stehen Ihnen in unserer Kanzlei zwei Fachanwälte zur Verfügung.

Darüber hinaus nimmt unser Sozius Christoph Wink als Notar auch sämtliche Beurkunden im Zusammenhang mit Sondereigentum und Eigentümergemeinschaften vor. Dies beginnt bei Teilung eines Grundstücks in Wohneigentum und Teileigentum (z.B. Gewerberäumlichkeiten oder Garagen) und umfasst die Festlegung der „Spielregeln“ (Gemeinschaftsordnung) und Sondernutzungsrechten (z.B. an Stellplätzen, Terrassen oder auch Gartenflächen) bis hin zur Beurkundung von Kaufverträgen über Wohnungseigentum (Eigentumswohnungen) und Teileigentum.

Zu unserem Mandantenkreis gehören einzelne Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Hausverwaltungen, Bauträger, die Eigentumswohnungen errichten etc.  Aufgrund der zentralen Lage unserer Sozietät (unmittelbar gelegen am AK Wuppertal-Nord mit den Autobahnen A1, A43 und A46) als Hauptstadt des Ennepe-Ruhr-Kreises (kreisangehörige Gemeinden: Gevelsberg, Ennepetal, Breckerfeld, Hattingen, Witten, Wetter und Schwelm) nehmen wir regelmäßig Termine bei allen umliegenden Amtsgerichten (Schwelm, Wuppertal, Hagen, Hattingen, Witten, Wetter, Wipperfürth, Bochum, Dortmund) und den Landgerichten  Dortmund, Düsseldorf als zentrale Berufungsgerichte in WEG-Sachen wahr.

 

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