
Gericht stoppt Eigenbedarfskündigung für Geflüchtetenunterbringung: Interessen der derzeitigen Mieterin überwiegen
25. Februar 2025
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen behaupteter Umgangseinschränkungen
21. Mai 2025BGH vom 18.5.22 (XII ZB 325/20) – Neue Rechtsprechung zum ungedeckten Kindesunterhaltsbedarf
Bei der Ermittlung des Bedarfs von Kindern kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an (BGH FamRZ 21, 28 Rn. 14 = FK 21, 59 ff.; FamRZ 17, 437). Allerdings ist der Unterhalt des Barunterhaltspflichtigen auf den Betrag begrenzt, den er aufgrund des von ihm allein erzielten Einkommens zahlen müsste (BGH FK 21, 59 ff.). Dies kann dann zu einem ungedeckten Bedarf führen, wenn der Betreuungsunterhalt leistende Elternteil ebenfalls ein (Erwerbs-)Einkommen hat. Im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung führt diese Konstruktion dazu, dass von dem Einkommen des dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtigen Ehegatten ‒ wie schon immer ‒ der geleistete Barunterhalt und ‒ neuerdings ‒ von dem Einkommen des betreuungspflichtigen Ehegatten der ungedeckte Unterhaltsbedarf abzuziehen ist. Diese neue Rechtsprechung begünstigt den betreuenden Ehegatten.