Notarielle Tätigkeiten

Erben und Vererben

Notarielle Tätigkeiten im Erbrecht

Im Erbrecht erfüllt der Notar zahlreiche wichtige Aufgaben, die darauf abzielen, eine bestmögliche Verteilung des Nachlasses zu erreichen, die spätere Nachlassabwicklung (sog. „Nachlasssachen“) zu erleichtern und Rechtsklarheit für Erblasser und Erben zu schaffen.

Die wichtigsten Tätigkeiten eines Notars im Erbrecht sind:

Beratung zur Nachfolgeplanung und zum Erbrecht
  • Der Notar berät den Erblasser umfassend zu erbrechtlichen Fragen (z.B. zur gesetzlichen Erbfolge), zu Pflichtteilsansprüchen und zu Möglichkeiten der Nachlassgestaltung.
  • Auch steuerliche Aspekte der Erbschaft können besprochen werden, um die Vermögensübertragung möglichst steueroptimiert zu gestalten.
  • Zu einer sachgerechten Nachfolgeplanung gehört auch die Klärung einer (alternativen oder ergänzenden) „vorweggenommenen Erbfolge“, bei der Vermögenswerte schon zu Lebzeiten auf die Erben übertragen werden, um Erbschaftsteuer zu sparen, Pflichtteilsansprüche zu minimieren oder auch den Zugriff Dritter auf den Familienbesitz zu vermeiden, wenn der Erblasser später bedürftig werden solle (z.B. im Pflegefall).

    Typische Regelungen sind die Schenkung von Immobilien oder Anteilen an Unternehmen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnrechts.
Erstellung und Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen
  • Notariell beurkundete Testamente (§ 2231 Nr. 1 BGB) und Erbverträge (§ 2276 BGB) bieten besondere Rechtssicherheit, da der Notar sicherstellt, dass alle Formvorschriften eingehalten werden und keine Formfehler entstehen. Der Notar berät über die verschiedenen Testamentsformen (z.B. Berliner Testament, Pflichtteilsklauseln) und hält den letzten Willen des Erblassers rechtssicher fest.

    Darüber hinaus ist bei Vorhandensein einer beurkundeten Verfügung von Todes wegen (also Testament oder Erbvertrag) im Erbfall kein Erbschein mehr erforderlich, was die Abwicklung des Nachlasses in der Regel deutlich beschleunigt.
Vollmacht und Patientenverfügung
  • Der Notar kann ergänzend Vollmachten (z.B. Generalvollmachten) und Patientenverfügungen beurkunden, um sicherzustellen, dass die Interessen des Erblassers auch dann gewahrt bleiben, wenn er nicht mehr selbst handlungsfähig ist.
Pflichtteilsverzicht und Erbverzichtserklärungen
  • Der Notar beurkundet auch den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche (§ 2346 BGB), wie auch Erbverzichtsverträge (§ 2348 BGB), wenn ein Erbe zugunsten anderer Beteiligter auf sein Erbe verzichtet. Solche Verzichtserklärungen sind besonders in familieninternen Nachfolgeregelungen oder bei Vorverteilungen relevant.

    Sobald der Erbfall eingetreten ist, werden Notare insbesondere in folgenden Bereichen tätig
Erbscheinsanträge
  • Der Notar unterstützt Erben bei der Beantragung eines Erbscheins (§ 2353 BGB), der oft zur Legitimation gegenüber Banken und Behörden erforderlich ist (vor allem dann, wenn kein notarielles Testament oder Erbvertrag vorhanden sind – also nur ein privatschriftliches Testament vorliegt oder die gesetzliche Erbfolge eintritt); ebenso bei der Beantragung von Europäischen Nachlasszeugnissen oder auch Hoffolgezeugnissen.
  • Er nimmt die eidesstattliche Versicherung der Erben über deren Erbenstellung entgegen und reicht den Antrag beim Nachlassgericht ein.
Erbausschlagung
  • Gelegentlich ist es erforderlich, dass der Erbe (z.B. bei einem verschuldeten Erblasser) das Erbe ausschlägt; dann bereitet der Notar die erforderlichen Erklärungen des/der Erben vor und beglaubigt deren Unterschrift.
Erbauseinandersetzungen und Grundbuchberichtigungen
  • Wenn mehrere Erben (Miterben) vorhanden sind, unterstützt der Notar bei der Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB), also der Verteilung des Nachlasses. Der Notar erstellt Verträge zur Auseinandersetzung und sorgt dafür, dass die Vereinbarungen zwischen den Miterben rechtlich korrekt und für alle bindend sind.
  • Soweit sich im Nachlass Grundbesitz befindet, kann der Notar zudem bei der dann erforderlichen Grundbuchberichtigung unterstützen.
Testamentsvollstreckung
  • Der Notar berät auch über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Abwicklung des Nachlasses.
  • Er kann ferner Anträge auf Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen aufnehmen und dem Nachlassgericht einreichen.