Notarielle Tätigkeiten

Gesellschaft- Unternehmensrecht

Notarielle Tätigkeiten im Handels- und Gesellschaftsrecht

Notare sind im Handels- und Gesellschaftsrecht für die Beurkundung und Beglaubigung wesentlicher rechtlicher Schritte erforderlich: sie schützen durch ihre Tätigkeit vor Rechtsunsicherheiten, gewährleisten die gesetzeskonforme Durchführung der Geschäfte und Beschlüsse und wirken an der Umsetzung und Absicherung komplexer Rechtsgeschäfte und Umstrukturierungen im Unternehmensbereich entscheidend mit.

Zu den wesentlichen Tätigkeiten gehören insbesondere:

Gründung von Gesellschaften
  • Beratung bei der Wahl der Rechtsform (z.B. UG, GmbH, GmbH & Co. KG, eGbR, etc.) eines Unternehmens.
  • Vorbereitung bzw. Beratung bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung
  • Vorbereitung und Beglaubigung der notwendigen Gründungsurkunden und Registeranmeldungen.
Vorbereitung und Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen
  • Änderungen / Vorgänge, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen (z. B. Geschäftsführerwechsel, Sitzverlegungen, Eintragung von Prokuristen, etc.), werden von einem Notar notariell beglaubigt und elektronisch bei dem zuständigen Registergericht eingereicht
  • Von den Gerichten geführte Register sind: Handelsregister, Gesellschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung
  • Vorbereitung und Beurkundung von Änderungen im Gesellschaftsvertrag (z. B. Kapitalerhöhungen, Änderungen der Gesellschafterstruktur, Umfirmierungen, Sitzverlegungen) und Beglaubigung der notwendigen Registeranmeldungen
Umwandlungen und Umstrukturierungen von Gesellschaften
  • Beratung und Begleitung bei Verschmelzung, Spaltung, Formwechseln oder anderen Umstrukturierungen gemäß dem Umwandlungsgesetz (UmwG)
  • „Umwandlung“ von UG´s (Unternehmergesellschaften) in GmbH´s
  • Umwandlung von Einzelunternehmen (e.K.) in andere Rechtsformen (z.B. in eine GmbH)
Übertragungen von Geschäftsanteilen | Unternehmensverkäufen
  • Notare begleiten die Beteiligten auch bei der Durchführung von Anteilsübertragungen bzw. der Veräußerung von Unternehmen und nehmen die notwendigen Registeranmeldungen vor
  • Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen muss nach § 15 GmbHG zwingend notariell beurkundet werden.
Kapitalmaßnahmen und Finanzierungen**
  • Kapitalerhöhungen, insbesondere durch die Ausgabe neuer Anteile bei GmbHs und AGs, sowie andere Finanzierungsvorhaben können ebenfalls eine notarielle Beurkundung erfordern, wenn sie zu Änderungen in der Gesellschaftsstruktur führen (§ 55 GmbHG oder §§ 182 ff. AktG)