Baurecht

Baurecht

Im Architektenrecht und privaten Baurecht vertreten wir Sie als Handwerker, Architekt, Bauträger, privater Bauherr, Fertighaus-Hersteller oder Käufer eines Fertighauses in allen baurechtlichen Fragen, die sich in den Vertragsbeziehungen zwischen diesen bauvertraglich am Bau beteiligten Personen und Firmen ergeben.

Sie werden nach Wunsch von uns unterstützt bereits bei der Entwicklung neuer oder der Überprüfung vorhandener baurechtlicher Verträge, die Sie vorlegen wollen oder die Ihnen vorgelegt worden sind. Bereits frühzeitig sollte es möglichst klare „Spielregeln“ geben innerhalb der baurechtlichen Vertragsverhältnisse zwischen Handwerkern, Architekten, Bauträgern, privaten Bauherrn, Fertighaus-Herstellern oder Käufern eines Fertighauses.

Befindet sich der Bau bereits in der Herstellung, richtet sich unser Hauptaugenmerk auf die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Rahmen tatsächlicher, möglicher oder angeblicher Baumängel. Ausgehend von Ihrer eigenen Rolle als am Bau beteiligte Person helfen wir Ihnen, Ihre Interessen den beiden anderen Beteiligten gegenüber möglichst optimal in die gewünschte baurechtliche Form zu gießen, ohne den Erfolg des Bauvertrages gefährden zu müssen. Je nach Auftrag konkretisieren wir die von Ihnen befürchteten Baumängel oder hinterfragen kritisch die von der Gegenseite behaupteten Baumängel.

Natürlich stehen wir Ihnen auch insbesondere dann zur Seite, wenn einer Ihrer (ehemaligen) Vertragspartner sich vernünftigen Argumenten gegenüber verschlossen zeigt und Sie in eine baugerichtliche Auseinandersetzung drängt.

Neben der baurechtlich beratenden Tätigkeit, die wir für Handwerker, Architekten, Bauträger und private Bauherrn durchführen, sind wir auch in gerichtlichen Verfahren für Handwerker, Architekten, Bauträger und private Bauherrn tätig. Aufgrund der zentralen Lage unserer Sozietät nehmen wir hierbei regelmäßig Termine bei den Landgerichten Hagen (zuständig u.a. für Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Hagen, Herdecke, Hohenlimburg, Schalksmühle, Schwelm und Wetter), Wuppertal, Köln (zuständig u.a. für Hückeswagen, Radevormwald, Wermelskirchen und Wipperfürth) und  Wuppertal (zuständig u.a. für Solingen,  Remscheid und Wuppertal)  wahr.

Eine umfassende Unterstützung in sachlicher, rechtlicher und vor allem auch prozessualer Hinsicht gegenüber Handwerkern, Architekten, Bauträgern, privaten Bauherrn, Fertighaus-Herstellern oder Käufern eines Fertighauses halten wir für selbstverständlich.

Architektenrecht
Sie planen einen Neubau oder Umbau und arbeiten mit einem Architekt zusammen? Sie bauen gerade und die Zusammenarbeit mit dem Architekt läuft nicht mehr so reibungslos wie am Anfang? Die Baukosten laufen aus dem Ruder und der Architekt zuckt die Schultern? Der Architekt kümmert sich nicht um den zügigen Fortschritt auf der Baustelle und die Handwerker beschweren sich schon? Lösungen für diese und weitere Fragen aus dem Architektenrecht bietet Ihnen Rechtsanwalt Maas, Fachanwalt für Architektenrecht und Baurecht. Bereits frühzeitig sollte es möglichst klare „Spielregeln“ innerhalb des Dreiecksverhältnisses Bauherr, Architekt und Baufirma geben. Sowohl bei der internen Beratung als auch bei Verhandlungen mit dem Architekt steht Ihnen deshalb Rechtsanwalt Maas zur Seite. Hierbei ist Kostenklarheit angesichts der ohnehin bestehenden hohen Baukosten ein wichtiges Thema. Die Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen die Vereinbarung von Stundensatzhonoraren zu Beginn der Beratung Sicherheit bei der Kalkulation gibt. Natürlich sind wir auch zur Stelle, wenn der Architekt sich vernünftigen Argumenten gegenüber verschlossen zeigt und Sie in eine gerichtliche Auseinandersetzung drängt. Selbstverständlich ist dann eine umfassende Unterstützung in sachlicher, rechtlicher und vor allem auch prozessualer Hinsicht. Hierbei verlieren wir auch etwaige Verantwortlichkeiten der Handwerker nicht aus dem Auge. Sie sind Architekt und ihr Kunde hat immer neue Wünsche, die er nicht jedes Mal bezahlen möchte? Handwerker haben mangelhaft gearbeitet und der Bauherr rügt Ihre Überwachungstätigkeit? Es gibt Meinungsverschiedenheiten über den Umfang des Honorars? Auch diese und weitere Fragen aus dem Architektenrecht beantwortet Rechtsanwalt Maas, Fachanwalt für Architektenrecht und Baurecht.
Denkmalrecht
Sie haben aus einem alten Gebäude ein „Schmuckkästchen“ gemacht und jetzt kommt das Denkmalamt auf die Idee, dieses Gebäude unter Schutz zu stellen? Ihr Gebäude steht unter Schutz, sie möchten aber trotzdem bauliche Veränderungen vornehmen? In diesen und anderen Fragen des Denkmalrechts berät Sie Rechtsanwalt Maas als Fachanwalt für Verwaltungsrecht und für Baurecht. Schwerpunkt ist eine sorgfältige Analyse der historischen und aktuellen Gegebenheiten sowie eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Denkmalbehörde. Auch in diesem Rechtsgebiet hat die Erfahrung gezeigt, dass in vielen Fällen die Vereinbarung von Stundensatzhonoraren zu Beginn der Beratung Sicherheit bei der Kalkulation gibt.
Öffentliches Baurecht
Das öffentliche Baurecht umfasst das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht. Das Bauplanungsrecht (auch Städtebaurecht genannt) befasst sich mit der Festlegung der rechtlichen Qualität von Grund und Boden sowie seiner zulässigen Nutzbarkeit. Sein Ziel ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung durch Erstellung der planerischen Vorgaben auch für das einzelne Grundstück. Das Bauordnungsrecht (früher: Baupolizeirecht) regelt die baulichen und technischen Anforderungen an einzelne Bauvorhaben. Es dient vor allem der Abwehr von Gefahren, die durch die Errichtung, den Bestand, die Nutzung oder auch den Abriss von baulichen Anlagen aller Art entstehen können. Im öffentlichen Baurecht hilft Ihnen Rechtsanwalt Maas als Fachanwalt für Verwaltungsrecht und für Baurecht sowohl dann, wenn Sie Schwierigkeiten haben sollten, eine baurechtliche Genehmigung zu erhalten, als auch dann, wenn Sie beabsichtigen, sich gegen eine solche Genehmigung zur Wehr zu setzen, die ein Dritter (insbesondere ein Nachbar im weiteren Sinne) erhalten hat. Die Frage, ob eine Genehmigung erteilt werden sollte oder nicht, ist quasi nur die Spitze des ansonsten fast unsichtbaren Eisbergs mit Namen öffentliches Baurecht. Zu klären sind bauplanungsrechtliche Fragen, wie die, ob für das Objekt ein Bebauungsplan („B-Plan“) existiert. Ist das der Fall, muss geprüft werden, ob er wirksam ist oder ob er überhaupt zu Ihrem Schutz erlassen wurde. Liegt kein B-Plan vor, gelten wieder andere Bestimmungen, deren Einhaltung, bezogen auf das konkrete Objekt, geprüft werden sollte. Neben den bauplanungsrechtlichen Fragen und mit ihnen verwoben sind die bauordnungsrechtlichen Fragen, die sich mit der konkreten Ausgestaltung des (bauplanungsrechtlich zulässigen) Objektes befassen, beginnend bei Höhe, Breite und Abständen bis hin zur Farbe der Dachpfannen.
Privates Baurecht
Sie erhalten bei uns Unterstützung von Anfang an. Das beginnt bei der Entwicklung neuer oder der Überprüfung vorhandener Bauverträge, die Sie selbst vorlegen wollen oder die Ihnen vorgelegt worden sind. Bereits frühzeitig sollte es möglichst klare „Spielregeln“ innerhalb des Dreiecksverhältnisses Bauherr, Architekt und Handwerker geben. Befindet sich der Bau bereits in der Herstellung, richtet sich unser Hauptaugenmerk auf die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Rahmen tatsächlicher, möglicher oder angeblicher Mängel. Ausgehend von Ihrer eigenen Rolle als am Bau beteiligte Person (Bauherr, Architekt oder Handwerker) helfen wir Ihnen, Ihre Interessen den beiden anderen Beteiligten gegenüber möglichst optimal in die gewünschte Form zu gießen, ohne den Erfolg des Bauvertrages gefährden zu müssen. Hierzu kann insbesondere auch die Einschaltung eines Gutachters gehören. Wir begleiten Sie auch bei solchen Verfahren. Natürlich stehen wir Ihnen auch insbesondere dann zur Seite, wenn einer Ihrer (ehemaligen) Vertragspartner sich vernünftigen Argumenten gegenüber verschlossen zeigt und Sie in eine gerichtliche Auseinandersetzung drängt. Eine umfassende Unterstützung in sachlicher, rechtlicher und vor allem auch prozessualer Hinsicht gegenüber wiederum beiden anderen Beteiligten halten wir für selbstverständlich Im privaten Baurecht vertritt Sie unser Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht, Herr Rechtsanwalt Heinrich W. Maas, in allen oben dargestellten und weiteren Fragen, die sich aus den Vertragsbeziehungen zwischen den vertraglich am Bau beteiligten Personen und Firmen ergeben.