Notarielle Tätigkeiten

Grundstück / Immobilien

Notarielle Tätigkeiten im Immobilien- und Grundstücksrecht

Im Bereich des Immobilienrechts übernimmt der Notar zentrale Aufgaben, um die rechtssichere Abwicklung von Immobilientransaktionen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen. Zu den wesentlichen Tätigkeiten eines Notars im Immobilienrecht gehören:

Beurkundung von Kaufverträgen
  • Immobilienkaufverträge müssen notariell beurkundet werden. Der Notar entwirft den Kaufvertrag, berät die Parteien über die rechtlichen Auswirkungen und stellt sicher, dass alle wesentlichen Themenkomplexe erfasst und geregelt werden.
  • Wichtige Inhalte eines Kaufvertrags sind unter anderem der Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Übergabetermin, Lastenfreistellung, Gewährleistung, Regelung objektbezogener Themen (z.B. Übergang bestehender Mietverhältnisse, etc.)
Bildung von Wohnungseigentum
  • Der Notar erstellt und beurkundet Teilungserklärungen für die Aufteilung eines Grundstücks oder Gebäudes in einzelne Wohnungseigentumseinheiten gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). In der Teilungserklärung wird geregelt, welche Bereiche als Sondereigentum und welche als Gemeinschaftseigentum gelten.
  • Neben der „bloßen“ Teilung werden häufig auch die „Spielregeln“ innerhalb der Eigentümergemeinschaft geregelt (Gemeinschaftsordnung)
Schenkung von Immobilien | Vorweggenommene Erbfolge
  • Immobilienübertragungen im Rahmen von Schenkungen müssen ebenfalls notariell beurkundet werden. Der Notar erstellt den Schenkungsvertrag, beurkundet die Übertragung und meldet die Eigentumsänderung beim Grundbuchamt an.
  • Häufig werden in diesem Rahmen auch Nießbrauchsrechte oder Wohnungsrechte für den Schenker vereinbart, um ihm eine bestimmte Nutzung der Immobilie zu ermöglichen. Notare beraten hier bei sinnvollen Ausgestaltung solcher Rechte.
Erbbaurechte
  • Notare beurkunden die Veräußerung und auch die Bestellung von Erbbaurechten (§ 873 BGB, § 1 ErbbauRG), welche das Bauen auf einem fremden Grundstück ermöglichen, während das Grundstückseigentum beim ursprünglichen Eigentümer bleibt (dies ist häufig bei Kirchen oder vormals landwirtschaftlich genutzten Flächen der Fall).
Bestellung und Löschung von Grundpfandrechten (Hypotheken und Grundschulden)
  •  Bei der Immobilienfinanzierung ist die Bestellung von Grundpfandrechten wie Grundschulden und Hypotheken erforderlich.
  • Diese dienen als Sicherheit für Darlehensgeber und sind eine übliche Finanzierungsform bei Immobilienkäufen. Der Notar beurkundet die entsprechenden Vereinbarungen und meldet diese zur Eintragung im Grundbuch an.
  • Der Notar veranlasst auch die Löschung von Grundpfandrechten im Grundbuch, wenn z.B. ein Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde.
(Grund-) Dienstbarkeiten
  • Der Notar beurkundet die Bestellung von Dienstbarkeiten, also Berechtigungen an einem fremden Grundstück (Grunddienstbarkeiten oder beschränkt persönliche Dienstbarkeiten); diese werden in das Grundbuch eingetragen und sichern die Rechte dadurch dauerhaft
  • Typische Fälle sind Wegerechte, Leitungsrechte, Anlagenbenutzungsrechte (wie z.B. Windräder, Trafostationen oder auch Stellplätze und Garagenanlagen)
Nießbrauchs- und Wohnrechtsbestellungen**
  • Der Notar kann Nießbrauchsrechte (§ 1030 BGB) oder Wohnungsrechte (§ 1093 BGB) an einer Immobilie beurkunden, die häufig bei vorweggenommener Erbfolge oder in Schenkungsfällen relevant sind
  • Diese Rechte werden in das Grundbuch eingetragen und sichern dem Begünstigten das Recht, die Immobilie zu nutzen (beim Wohnungsrecht zur eigenen Nutzung oder bei Nießbrauchsrechten auch zur Vermietung), ohne dass er Eigentümer ist.