
E- Zigarette am Steuer fällt unters Handy-Verbot beim Autofahren
20. Februar 2026Wie viel Kontrolle muss geblitzten Autofahrern möglich sein?
Mit der Frage, ob es das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, wenn Blitzer keine Rohmessdaten speichern und Betroffene dadurch keine Möglichkeit zur nachträglichen Überprüfung haben, hat sich nun der Bundesgerichtshof zu beschäftigen. Das saarländische Oberlandesgericht hat ihm die Frage zur Entscheidung mit Beschluss vom 14. 04. 2025, Az. Az. 1 Ss (OWi) 112/24, vorgelegt.
Das Problem: Wer geblitzt wird und sich gegen den Bußgeldbescheid wehren will, kann die Daten des Messgeräts herausverlangen. Viele Blitzer speichern solche Messdaten jedoch erst gar nicht, sondern löschen diese nach Erreichung des Geschwindigkeitswertes. Betroffenen ist es in solchen Fällen daher gar nicht möglich, die Daten im Nachhinein zu prüfen.
Im konkreten Fall ist ein Autofahrer im Saarland wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden, wehrte sich jedoch dagegen, weil die eingesetzte Messtechnik keine überprüfbaren Rohdaten speicherte. Der Autofahrer wurde zu einer Geldbuße von 250€ verurteilt (Amtsgericht St. Ingbert), weil er außerhalb geschlossener Ortschaften mit 35 km/h zu viel geblitzt wurde. Der Mann wehrte sich gegen das Urteil und vertrat die Ansicht, dass er durch die Entscheidung in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetzt verletzt sei und sein Anspruch auf rechtliches Gehör unterwandert würde. Ihm sei es nicht möglich, das Messergebnis nachträglich zu überprüfen, da das Messgerät keine Rohmessdaten speichere.
Das saarländische Oberlandesgericht (OLG) hat dem BGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, da es damit von der gängigen Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweichen würde. Bisher vertreten diese die Ansicht, dass standardisierte Messverfahren auch ohne überprüfbare Rohdaten verwertbar seien, da keine Pflicht zur Schaffung neuer Beweismittel bestehe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat frühere Verfassungsbeschwerden zu dem Thema nicht zur Entscheidung angenommen, aber angedeutet, dass es keinen Anspruch auf den Einsatz bestimmter Messgeräte gibt. Sicher ist bislang nur, dass wenn Rohmessdaten gespeichert wurden und sofern diese vorhanden sind, dem Betroffenen der Zugang auch gewährt werden muss.
Anders sieht es jedoch der saarländische Verfassungsgerichtshof, der 2019 entschied, dass ein faires Verfahren nur gewährleistet sei, wenn die Betroffenen die Möglichkeit haben, die Messgrundlagen einzusehen und zu hinterfragen. Das OLG Saarbrücken ist an diese Entscheidung gebunden, müsste aber bei einer entsprechenden Entscheidung von der übrigen Rechtsprechung abweichen. Der BGH hat nun die Frage zu beantworten, ob Messergebnisse von Blitzern, die Rohmessdaten nicht dauerhaft speichern, im Verfahren verwertet werden dürfen wenn keine anderen Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen und der Betroffene der Verwertung im Verfahren widerspricht. Sollte sich der Bundesgerichtshof der Meinung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs anschließen und die Frage im Ergebnis verneinen, so müssten etliche Blitzer ausgetauscht werden.




